Arbeitsplatzgestaltung

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Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" für nur 7,50 Euro

Die Neuauflage des Ratgebers "Frauen im öffentlichen Dienst" ist nicht nur "FrauenSache"

Das 216-seitige Buch informiert über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen, die im öffentlichen Dienst arbeiten. Der Ratgeber gibt Tipps und eignet sich auch als Nachschlagewerk für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Das Buch ist übersichtlich gegliedert und gibt einen umfassenden Überblick über alle Themen, die Frauen besonders betreffen. Insgesamt 130 Stichwörter geben Tipps und helfen Frauen dabei, Nachteile in der beruflichen Entwicklung zu verhindern. Der Ratgeber enthät Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder miteinander vergleichen.

Der Ratgeber kostet 7,50 Euro und kann hier bestellt werden >>>weiter

Mehr Informationen für Beamtinnen finden Sie unter www.frauen-im-oeffentlichen-dienst.de 


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Arbeitsplatzgestaltung 

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Der Rücken schmerzt, die Augen brennen, die Konzentration schwindet. An diesen Symptomen eines falsch eingerichteten Arbeitsplatzes hat niemand Interesse, am allerwenigsten die dort Beschäftigten. Im öffentlichen Dienst sind Büroarbeitsplätze nicht eben selten, und es muss nicht immer der Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen sein, damit das Arbeitsschutzgesetz seine Anwendung findet. Es geht ganz banal um die Ergonomie des Sitzens, um Bildschirmarbeit mit strahlungsarmen und flimmerfreien Monitoren, um die richtige Beleuchtung. Das Arbeitsschutzgesetz, die Bildschirmarbeitsverordnung und schließlich die für den öffentlichen Dienst unmittelbar geltenden EU-Arbeitsschutz-Richtlinien geben hier die Richtung vor.

... für Schwangere
Schwangere stehen von Anfang an am Arbeitsplatz unter besonderem Schutz. Sie müssen so beschäftigt werden – auch nach der Entbindung –, dass sie keinen Gefahren ausgesetzt sind. Kann der Arbeitgeber ein eventuelles Gesundheitsrisiko nicht selbst einschätzen, klärt dies die Aufsichtsbehörde ab und bestimmt gegebenenfalls entsprechende Schutzmaßnahmen (§ 2 MuSchG, § 1 MuSchRiV). Die Erfordernisse sind nicht abschließend aufgeführt und richten sich hauptsächlich nach dem Arbeitsplatz und der Tätigkeit. Das mindeste, was ein Arbeitgeber organisieren kann, ist ein Ruheraum, der auch während der Arbeitszeit aufgesucht werden kann, wenn es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist (§ 5 MuSchBV). Auf die Umsetzung von Vorsichtsmaßnahmen sollten Schwangere schon zu ihrem eigenen Schutz bestehen, auch wenn dies Auswirkungen auf die Gestaltung des Arbeitsplatzes oder den Aufgabenbereich haben sollten. Aus der eingeschränkten Beschäftigung oder gar einem Beschäftigungsverbot dürfen ihr keine Nachteile, weder finanziell noch in Bezug auf die Karriere, entstehen (§ 11 MuSchG). Zur Arbeitsplatzgestaltung gehört schließlich auch die Regelung der Stillzeiten (§ 7 MuSchG). Unabhängig davon müssen die allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes eingehalten werden.


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