
Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" für nur 7,50 Euro
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Die Neuauflage des Ratgebers "Frauen im öffentlichen Dienst" ist nicht nur "FrauenSache".
Der Ratgeber kostet 7,50 Euro und kann hier bestellt werden >>>weiter
Mehr Informationen für Beamtinnen finden Sie unter www.frauen-im-oeffentlichen-dienst.de
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Gleichstellungscontrolling
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„Über 50 Jahre garantierte Gleichberechtigung und mehr als 15 Jahre vorgeschriebene Frauenförderung haben es nicht erreichen können, dass im beruflichen Alltag des öffentlichen Dienstes Frauen auf verantwortlichen Entscheidungsebenen trotz Leistungsprinzips so gut wie nicht vertreten sind". Dr. Maria-Theresia Kratz konstatiert daraus im Rechtshandbuch für Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, „dass Entscheidungsraster und -kriterien noch immer von leistungsfremden Rahmenvorhaben {z. B. Verfügbarkeit) bestimmt werden". Deshalb also: Statistik als Kontrollinstrument. Bereits im Vorfeld des alle vier Jahre fälligen Erfahrungsberichts zur Umsetzung des BGleiG – und was auf Länderebene aus den Gleichstellungsregelungen geworden ist, regeln die jeweiligen Förderpläne dort – müssen die Dienststellen eine Jahresstatistik führen (§ 24 Abs. 1). Zu erfassen sind Ausgangslage und Veränderungen
- unter den Beschäftigten, gegliedert nach Voll- und Teilzeitätigkeit sowie familienbedingter Beurlaubung,
- bei Bewerbung, Einstellung, beruflichem Aufstieg und Fortbildung,
- sowie deren Noten bei den dienstlichen Beurteilungen im Berichtsjahr, gegliedert nach Voll- und Teilzeitätigkeit". Das Ergebnis ist der obersten Bundesbehörde vorzulegen.
Vor allem beim letzten Punkt können Rückschlüsse auf die Beurteilungs- und Beförderungspraxis gezogen werden und darauf, wie das „Leistungsprinzip" bei Frauen und Männern gehandhabt wird. Anhand dieser Überprüfungen hat die Gleichstellungsbeauftragte einen ziemlich aktuellen Überblick über die Beschäftigtenentwicklung und kann die Wirksamkeit von Fördermaßnahmen über einen längeren Beobachtungszeitraum hinweg einschätzen.
Im Gleichstellungsbericht (§ 25 BGleiG), der an die oberste Dienstbehörde weitergeleitet wird, sollen nach § 11 Abs. 6 BGleiG zwar auch die Gründe genannt werden, warum dieses oder jenes Ziel des Gleichstellungsplans nicht erreicht wurde. Damit werden zwar Informationen über Stelleneinsparungen, Aufgabenverlagerung oder Stelleneinsparungen weitergegeben, Konsequenzen, sprich Sanktionen wegen Nichteinhaltung einzelner Regelungen sind aber so gut wie nicht zu erwarten. .
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