Initiativrecht

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Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" für nur 7,50 Euro

Die Neuauflage des Ratgebers "Frauen im öffentlichen Dienst" ist nicht nur "FrauenSache"

Das 216-seitige Buch informiert über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen, die im öffentlichen Dienst arbeiten. Der Ratgeber gibt Tipps und eignet sich auch als Nachschlagewerk für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Das Buch ist übersichtlich gegliedert und gibt einen umfassenden Überblick über alle Themen, die Frauen besonders betreffen. Insgesamt 130 Stichwörter geben Tipps und helfen Frauen dabei, Nachteile in der beruflichen Entwicklung zu verhindern. Der Ratgeber enthät Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder miteinander vergleichen.

Der Ratgeber kostet 7,50 Euro und kann hier bestellt werden >>>weiter

Mehr Informationen für Beamtinnen finden Sie unter www.frauen-im-oeffentlichen-dienst.de 


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Initiativrecht 

Die Gleichstellungsbeauftragte hat überall dort, wo ihr ein Mitwirkungsrecht eingeräumt wird, auch ein Initiativrecht, das heißt, sie kann eigene Vorschläge machen (z. B. für Kinderbetreuung, gezielte Fortbildung für Frauen) oder Initiativen (z. B. für Beurteilungsrichtlinien und -kriterien) ergreifen. Die Dienststelle muss darüber beraten und ihr das Ergebnis mitteilen. Wird ein Vorschlag oder eine Initiative abgelehnt, hat sie das Recht auf eine Begründung (§ 20 Abs. 2 BGleiG). Auch der Personalrat hat ein Initiativrecht (§ 70 BPersVG) bei allen Fragen der Mitbestimmung. Darüber kann er zwar keine arbeitsrechtlichen Einzelinteressen durchsetzen (z. B. Höhergruppierungsanträge), aber er kann konkrete Vorschläge für Dienstvereinbarungen (z. B. für Teilzeitarbeitsplätzen oder Kinderbetreuung) machen – auch zu Mobbing oder gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. . 

 
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