
Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" für nur 7,50 Euro
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Die Neuauflage des Ratgebers "Frauen im öffentlichen Dienst" ist nicht nur "FrauenSache".
Der Ratgeber kostet 7,50 Euro und kann hier bestellt werden >>>weiter
Mehr Informationen für Beamtinnen finden Sie unter www.frauen-im-oeffentlichen-dienst.de
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Kinderbetreuungskosten
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Eltern sollen – rückwirkend zum 01.01.2006 – zwei Drittel der Aufwendungen für die Kinderbetreuung, höchstens 4.000 Euro pro Jahr und Kind bis zum 14. Lebensjahr, steuerlich geltend machen können. Die Regelung wirkt sich nicht auf den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld aus. Bislang gab es den erwerbsbedingten Betreuungsfreibetrag. Alle Betreuungskosten, die 1.548 Euro pro Kind überstiegen, konnten steuerlich geltend gemacht werden. Nun wird die Absetzbarkeit von den jeweiligen Lebensverhältnissen abhängig gemacht.
Für Kinder von 3 bis 6 Jahren können zwei Drittel der Betreuungskosten, höchstens aber 4.000 Euro, geltend gemacht werden. Bei Kindern bis zu 14 Jahren wird zwischen Familien unterschieden, in denen beide Eltern arbeiten und erwerbstätigen Alleinerziehenden bzw. Familien mit einem Erwerbstätigen. Alleinerziehende und Doppelverdiener können zwei Drittel der Kosten – wiederum höchstens 4.000 Euro – absetzen. Alleinverdienende haben diesen Steuervorteil nur bei Kindern zwischen 3 und 6 Jahren. Dafür können sie, wie auch Alleinerziehende, Betreuungskosten als haushaltsnahe Kinderbetreuung geltend machen. Kompliziert, kompliziert. Es sieht momentan so aus, als ob Alleinerziehende am meisten von der Regelung hätten, während Alleinverdiener-Ehen schlechter wegkommen.
Geht die Rechnung auf?
Betragen die Betreuungskosten jährlich 6.000 Euro, lassen sich 4.000 Euro von der Steuer absetzen, 2.000 Euro tragen die Erziehenden selbst.
Betragen die Betreuungskosten 1.000 Euro, sind 666 Euro absetzbar, 333 Euro tragen die Erziehenden selbst.
Wichtig ist vor allem, dass alle Ausgaben nachgewiesen werden können. Betreuungskosten sind z. B. Kindergarten-, Hort- und Krippenbetreuung, Tagesmutter oder auch Au-Pair-Mädchen. Auch die Beschäftigung einer Babysitterin wird angerechnet, wenn die Ausgaben nachzuweisen sind. .
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