
Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" für nur 7,50 Euro
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Die Neuauflage des Ratgebers "Frauen im öffentlichen Dienst" ist nicht nur "FrauenSache".
Der Ratgeber kostet 7,50 Euro und kann hier bestellt werden >>>weiter
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Kindergeld
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Beim Kindergeld wird's spannend, aber nur so lange, bis das Finanzamt geprüft hat, was günstiger ist: Kindergeld oder Kinderfreibetrag (3.648 Euro bei zusammen veranlagten Eltern) und Erziehungsfreibetrag (2.160 Euro für alle voll- und minderjährigen Kinder) zusammen. Fällt die Entscheidung auf das Kindergeld, werden für das erste und zweite Kind 154 Euro monatlich bezahlt, für das dritte ebenfalls, und für jedes weitere Kind 179 Euro, und zwar bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für eigene Kinder, Pflege- und Adoptivkinder, Enkel und Stiefkinder, die eine Ausbildung machen oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr einlegen, ist bis jetzt noch das 27. Lebensjahr die Grenze beim Kindergeld, haben sie keinen Arbeitsplatz, der 21. Geburtstag, können sie aufgrund einer Behinderung ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten, wird das Kindergeld zeitlich unbegrenzt gezahlt. Über das 27. Lebensjahr hinaus fällt für Kinder in der Schul-, Berufsausbildung oder im Studium Kindergeld an, wenn sie Grundwehr- oder Zivildienst oder – auch im Ausland – Entwicklungshilfe leisten. Für diese Zeiten selbst entfällt das Kindergeld. Es wird außerdem auch dann für ein Kind über 18 Jahre nicht gezahlt, wenn dessen Einkünfte und Bezüge 7.680 Euro im Jahr überschreiten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Regelung, dass auch steuerfreie Einkünfte, z. B. Einnahmen bis zur Höhe des Sparerfreibetrags oder des Versorgungsfreibetrags (beim Waisengeld), zu den Bezügen zählen. Bei Kindern, die ihre Ausbildung abschließen und gleich in den Beruf einsteigen, werden in dem Monat, in dem der Wechsel erfolgt, nur die Einkünfte berücksichtigt, die in die Zeit der Berufsausbildung fallen.
Beispiel
Zur Berechnung des Kindergelds gehören auch Kinder, die beim anderen Elternteil wohnen oder unehelich sind. Zwar kann nur eine Person Kindergeld erhalten, doch ein „Zählkind" kann das Kindergeld einer Familie durchaus erhöhen:
Ein Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder. Ein älteres, nicht eheliches Kind des Mannes lebt bei der leiblichen Mutter, die für dieses Kind auch Kindergeld erhält. Ist der Mann zum Kindergeldberechtigten bestimmt, erhält er für die drei gemeinsamen Kinder 154 +154 +179 = 487 Euro, weil das uneheliche Kind als ältestes mitzählt, ohne dass der Vater aber Kindergeld erhält. Ist hingegen die Ehefrau Kindergeldberechtigte, beträgt die Summe 154+154+154 = 462 Euro.
(Aus: GEW Handbuch 2004)
Das Kindergeld muss bei der Familienkasse schriftlich beantragt werden. Im öffentlichen Dienst ist sie der Besoldungs- bzw. Vergütungsstelle angegliedert. Der Antrag muss mit allen amtlichen Unterlagen – wie Haushaltsbescheinigung für Kinder im selben Haushalt, Lebensbescheinigung für Kinder außerhalb des eigenen Haushalts, Geburtsurkunde, Dienstbescheinigung für die Dauer des Wehr- oder Zivildienstes bei über 27jährigen, Bescheinigung bei über 18jährigen für die Dauer der Schul- oder Berufsausbildung oder des Studiums, Angaben über die Höhe der Einkünfte des Kindes (z. B. Ausbildungsvergütung) – eingereicht werden.
Für den Fall, dass sich das Computerprogramm bei der Berechnung des Kindergeldanspruchs geirrt hat, weil z. B. versehentlich falsche Zahlen eingegeben wurden, kann bei der Familienkasse innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Festsetzungsbescheid eingelegt werden. Kommt der Bescheid erneut falsch zurück, kann beim Finanzgericht Klage eingereicht werden.
Ab 2007 gilt eine neue Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld und Kinderfreibetrag.
154 Euro monatlich soll es dann nur noch für Kinder bis zum 25. Lebensjahr geben. Eltern, deren Kinder z. B. mit 26 Jahren noch studieren, erhalten dann kein Kindergeld mehr. Die GEW weist in einer Kampagne (www.gew.de/Kindergeld.html) auf noch weitreichendere Folgen hin: Beamtinnen und Tarifbeschäftigte würden ihren Anspruch auf Kinderzulagen verlieren, Beamtinnen ihren Beihilfeanspruch für die Kinder und für weitere Familienangehörige könnte er sich vermindern. Eine Übergangsregelung sieht vor, dass für Kinder ab Jahrgang 1983 bis 25 Jahre, für Kinder des Jahrgangs 1982 bis 26 Jahre gezahlt wird.
Kinderzuschlag
Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Lebensunterhalt bestreiten können, nicht aber den Bedarf der Kinder – z. B. weil sie nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen oder arbeitslos geworden sind – haben unter bestimmten Voraussetzungen seit 1.1.2005 Anspruch auf einen Kinderzuschlag. Er beträgt maximal 140 Euro monatlich pro Kind unter 18 Jahren und ist auf 36 Monate begrenzt.
Der Kinderzuschlag ist im Bundeskindergeldgesetz verankert und wird von den Familienkassen überwiesen. Dort sind auch genauere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen zu bekommen.
Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende
Seit 2005 erhalten alle Alleinerziehenden einen Mehrbedarfszuschlag von 12 Prozent des Eckregelsatzes (345 Euro) für jedes Kind. Für ein Kind unter sieben Jahren oder zwei Kindern unter 16 Jahren wird ein Mehrbedarf von 36 Prozent anerkannt. Maximal kann der Zuschlag 60 Prozent betragen. Für eine Alleinerziehende mit einem achtjährigen Kind heißt das beispielsweise, dass sie nun statt 572 Euro insgesamt 593 Euro bekommt. Der Mehrbedarfszuschlag wurde bis Ende 2004 nur eingeschränkt gezahlt. .
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