Öffungsklausel

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Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" für nur 7,50 Euro

Die Neuauflage des Ratgebers "Frauen im öffentlichen Dienst" ist nicht nur "FrauenSache"

Das 216-seitige Buch informiert über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen, die im öffentlichen Dienst arbeiten. Der Ratgeber gibt Tipps und eignet sich auch als Nachschlagewerk für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Das Buch ist übersichtlich gegliedert und gibt einen umfassenden Überblick über alle Themen, die Frauen besonders betreffen. Insgesamt 130 Stichwörter geben Tipps und helfen Frauen dabei, Nachteile in der beruflichen Entwicklung zu verhindern. Der Ratgeber enthät Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder miteinander vergleichen.

Der Ratgeber kostet 7,50 Euro und kann hier bestellt werden >>>weiter

Mehr Informationen für Beamtinnen finden Sie unter www.frauen-im-oeffentlichen-dienst.de 


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Öffungsklausel 

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Mit einer Öffnungsklausel werden einzelne Regelungen eines Tarifvertrags aufgeweicht. Durch – meist schlechtere – Dienstvereinbarungen oder Abweichungen im Arbeitsvertrag können die tariflichen Regelungen ersetzt werden. Beliebte Anwendungsgebiete für Öffnungsklauseln sind Entlohnungs- oder Arbeitszeitregelungen. Nicht selten lassen sie eine Unterschreitung tariflich verbindlicher Mindeststandards zu. Auch der TVöD folgt diesem Konzept: z. B. Öffnungsklauseln bei der Arbeitszeit oder eine Niedriglohngruppe für an- und ungelernte Arbeiter. Ein anderes Beispiel ist die mit dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 beschlossene Öffnungsklausel bei Urlaubsgeld und Sonderzuwendung. Bund und Länder können jetzt selbst bestimmen, ob und in welcher Höhe Sonderzahlungen gewährt werden. Bis dahin war die Regelung einheitlich.    . 

 
 
 
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