Personalrat

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Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" für nur 7,50 Euro

Die Neuauflage des Ratgebers "Frauen im öffentlichen Dienst" ist nicht nur "FrauenSache"

Das 216-seitige Buch informiert über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen, die im öffentlichen Dienst arbeiten. Der Ratgeber gibt Tipps und eignet sich auch als Nachschlagewerk für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Das Buch ist übersichtlich gegliedert und gibt einen umfassenden Überblick über alle Themen, die Frauen besonders betreffen. Insgesamt 130 Stichwörter geben Tipps und helfen Frauen dabei, Nachteile in der beruflichen Entwicklung zu verhindern. Der Ratgeber enthät Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder miteinander vergleichen.

Der Ratgeber kostet 7,50 Euro und kann hier bestellt werden >>>weiter

Mehr Informationen für Beamtinnen finden Sie unter www.frauen-im-oeffentlichen-dienst.de 


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Personalrat 

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Neben der Gleichstellungsbeauftragten ist die Personalvertretung der jeweiligen Behörde die erste Anlaufstelle bei Konflikten. Wo und wie er Beschäftigten helfen kann, wird hier am Bundespersonalvertretungsgesetz aufgezeigt. Die Landespersonalvertretungsgesetzehaben entsprechende eigene Regelungen. 

Zu den „allgemeinen Aufgaben" des Personalrats gehört nach § 68 Abs. 2 Nr. 5a BPersVG: „die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg zu fördern". Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und zusammen mit der Dienststellenleitung für Abhilfe zu sorgen, gehört ebenfalls mit zu seinen Aufgaben (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG). 

§ 75 regelt die Mitbestimmung in personellen und sozialen Angelegenheiten bei Angestellten und Arbeiterinnen, § 76 die bei Beamtinnen (teilweise eingeschränkt).
 
Er hat ein Mitbestimmungsrecht z. B. bei
- der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung
- der Versetzung, Umsetzung, Abordnung, Zuweisung.
Er kann z. B. Dienstvereinbarungen – mit Zielrichtung Frauenförderung – abschließen über
- Arbeitszeit
- Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungen
- Beurteilungsrichtlinien
- Arbeitsplatzgestaltung

Mittelbare und unmittelbare Diskriminierung muss nach § 67 BPersVG unterbleiben. Das heißt, dass z. B. bei Dienstvereinbarungen, Auswahl- und Beurteilungsrichtlinien darauf geachtet werden muss, dass nicht ein Geschlecht benachteiligt wird. Nach §§ 75 Abs. 3 Nr. 15, 76, 77, 79 BPersVG kann der Personalrat über sein Initiativrecht (§ 70 BPersVG) z. B. Vorschläge für Dienstvereinbarungen zur Organisation von Teilzeitarbeitsplätzen oder Kinderbetreuung machen, genauso aber auch zum Thema Mobbing oder zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und auf die erforderlichen Schulungen zur Mobbingproblematik und zum Umfang mit Beschäftigten bei sexuellen Übergriffen in externen Einrichtungen dringen (§ 46 Abs. 6 BPersVG). Lediglich ein Mitwirkungsrecht hat der Personalrat z. B. bei Anordnungen innerhalb der Dienststelle oder bei Ver- bzw. der Zusammenlegung von Dienststellen. Das heißt, er wird über eine Maßnahme informiert und kann sich zu einem Sachverhalt äußern. Dies geschieht nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 – 5 bei der Erhebung einer Disziplinarklage, Entlassung einer Beamtin auf Probe oder Widerruf und vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand nur auf Antrag einer Beschäftigten. 

Um seiner Pflicht nachzukommen, die Gleichstellung vorwärts zu bringen, unterstützt der Personalrat normalerweise die Gleichstellungsbeauftragte in den Fällen, bei denen die ihr zugeteilten Kompetenzen nicht ausreichen. Er kann ihre Forderungen aufgreifen und über seine Beteiligungsrechte weiterverfolgen und damit z. B. Initiativen, mit denen die Gleichstellungsbeauftragte gegen die Wand läuft, zu einem Abschluss bringen. Personalentscheidungen werden auf Übereinstimmungen mit Regelungen des Gleichstellungsplans hin überprüft und notfalls abgelehnt. Die Ablehnung kann auch aus einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten resultieren. 


Eine gute Kombination
In allen Fragen, die Ihren Arbeitsplatz betreffen, können Sie sich an Ihren Personalrat wenden. Das Gremium wurde von den Beschäftigten dafür gewählt, Ihre Interessen wahrzunehmen. Suchen Sie sich ein Personalratsmitglied Ihres Vertrauens. Möglicherweise ist es sinnvoll, mit der Gleichstellungsbeauftragten und dem Personalrat ein Problem anzugehen.
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