Pflegezuschlag

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OnlineBuch Frauen im öffentlichen Dienst

Das Buch Frauen im öffentlichen Dienst wird als OnlineBuch - und ncht mehr als Druckfassung - herausgegeben. Auf rund 200 Seiten wird über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen im öffentlichen Dienst erläutert. Das Buch gibt Hinweise, informiert über Urteile und eignet sich sehr gut als Nachschlagewerk für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Das OnlineBuch ist übersichtlich gegliedert und gibt einen umfassenden Überblick über alle Themen, die Frauen besonders betreffen. Insgesamt 130 Stichwörter geben Tipps und helfen Frauen dabei, Nachteile in der beruflichen Entwicklung zu verhindern. Das OnlineBuch hat Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder vergleichen.

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Pflegezuschlag 

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Einen Pflegezuschlag erhält eine Beamtin für die Zeit, in der sie wegen der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen gesetzlich rentenversichert war und die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist. Die Höhe des Pflegezuschlags richtet sich nach den Regelungen der gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung. Die Höchstversorgung darf dabei nicht überschritten werden. Seit mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 Neuregelungen der Rentenreform in das Beamtenversorgungsgesetz eingingen, können Beamtinnen, die ein Kind pflegen, einen  Kinderpflegeergänzungszuschlag geltend machen (§ 50d BeamtVG). Was genau das nun wieder ist, steht unter dem entsprechenden Stichwort.    . 

 
 
 
 
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