
Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" für nur 7,50 Euro
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Die Neuauflage des Ratgebers "Frauen im öffentlichen Dienst" ist nicht nur "FrauenSache".
Der Ratgeber kostet 7,50 Euro und kann hier bestellt werden >>>weiter
Mehr Informationen für Beamtinnen finden Sie unter www.frauen-im-oeffentlichen-dienst.de
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Sabatical
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Um dieses besondere Arbeitszeitmodell sind Beschäftigte im öffentlichen Dienst zu beneiden. In der Privatwirtschaft muss der Arbeitgeber erst noch gebacken werden, der einer Arbeitnehmerin ein Jahr frei gibt und das Gehalt zum großen Teil weiterzahlt. Bei Sabbaticals gibt es eine Arbeits- und eine Freizeitphase, ohne dass die eigentliche Dauer individuell vereinbart werden kann. Beim Bund (längere Freistellungsphasenkönnen vorgearbeitet werden) und in fast allen Ländern gibt es entsprechende Sabbat-Regelungen (siehe dazu den DBW-Ratgeber „Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte”).
Das schon vor Jahren in der Berliner Landesverwaltung eingeführte Sabbatical besteht aus folgenden Varianten:
- drei Jahre Vollbeschäftigung, ein Jahr Freistellung, Dienstbezüge über vier Jahre: 75 Prozent;
- vier Jahre Vollbeschäftigung, ein Jahr Freistellung, Dienstbezüge über fünf Jahre: 80 Prozent;
- sechs Jahre Vollbeschäftigung, ein Jahr Freistellung, Dienstbezüge über sieben Jahre: fünf Sechstel;
- sieben Jahre Vollbeschäftigung, ein Jahr Freistellung, Dienstbezüge über acht Jahre: sechs Siebtel.
Die einzelnen Länder kennen aber auch kürzere Sabbaticals, z. B. zwei Jahre Vollbeschäftigung, drei Monate Freistellung, Dienstbezüge dafür: acht Neuntel. Immer liegt die Freizeitphase am Ende des Gesamtzeitraums. In Berlin kann sie frühestens nach der Hälfte der bewilligten Gesamtdauer genommen werden.
Während des Sabbat-Jahres bleibt der Besoldungsanspruch bestehen, ebenso die Ansprüche auf Beihilfe, Sonder- und Jubiläumszuwendung und Urlaubsgeld. Auch beim Aufstieg in den Gehaltsstufen wirkt sich das Sabbat-Jahr nicht nachteilig aus. Vor der Freizeitphase sollte der Dienstherr mit der Beschäftigten darüber reden, auf welchem Arbeitsplatz sie anschließend den Dienst wieder aufnimmt. Einen Anspruch auf dieselbe Stelle nach ihrer Rückkehr haben sie nicht. Beim vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst während des Sabbaticals müssen Sonderregelungen getroffen werden. .
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