
Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" für nur 7,50 Euro
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Die Neuauflage des Ratgebers "Frauen im öffentlichen Dienst" ist nicht nur "FrauenSache".
Der Ratgeber kostet 7,50 Euro und kann hier bestellt werden >>>weiter
Mehr Informationen für Beamtinnen finden Sie unter www.frauen-im-oeffentlichen-dienst.de
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Stillzeiten
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Stillende Mütter, die nach den Mutterschutzfristen an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, haben ein gesetzlich verbrieftes Recht (§ 7 MuSchG, § 7 MuSchBV) auf besondere Rücksichtnahme. Ihnen muss zum Stillen mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freigegeben werden. Die Stillzeit verlängert sich auf zwei Mal 45 oder einmal 90 Minuten, wenn die zusammenhängende Arbeitszeit (keine Unterbrechung von zwei Stunden) mehr als acht Stunden am Tag beträgt. Nach § 7 Abs. 3 MuSchBV kann die Aufsichtsbehörde „in Einzelfällen nähere Bestimmungen über Zahl, Dauer und Lage der Stillzeiten treffen, sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben." Kurze Pausen zum Ausruhen muss der Arbeitgeber ebenfalls ermöglichen, wenn die stillende Mutter eine Tätigkeit verrichtet, bei sie ständig sitzen oder gehen muss (§ 2 Abs. 3 MuSchG). Der Verdienst darf auf Grund von Stillzeiten nicht gekürzt werden. Auch das Vor- und Nacharbeiten der Ausfallzeit ist verboten. Für stillende Mütter gelten, wie schon für werdende, die einzelnen Beschäftigungsverbote, insbesondere die Bestimmungen zu Nacht-, Sonntags- und Mehrarbeit. Im Verkehrswesen und in der Kranken- und Altenpflege dürfen stillende Mütter abweichend an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn sie einmal wöchentlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe haben (§ 8 Abs. 4 MuSchG).
Damit können Sie rechnen
Wenn die stillende Mutter wegen eines Beschäftigungsverbots mit anderen als den normalerweise üblichen Arbeiten betraut wird oder sie ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt ist, bekommt sie dennoch ihren Durchschnittsverdienst. Er errechnet sich danach, was sie in den letzten 13 Wochen oder drei Monaten vor Beginn der Schwangerschaft verdient hat, wobei Gehaltserhöhungen angerechnet werden. Dies gilt genauso für Zulagen und Vergütungen (§ 4 MuSchBV). .
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