Urlaub und Urlaubsgeld

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Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" für nur 7,50 Euro

Die Neuauflage des Ratgebers "Frauen im öffentlichen Dienst" ist nicht nur "FrauenSache"

Das 216-seitige Buch informiert über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen, die im öffentlichen Dienst arbeiten. Der Ratgeber gibt Tipps und eignet sich auch als Nachschlagewerk für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Das Buch ist übersichtlich gegliedert und gibt einen umfassenden Überblick über alle Themen, die Frauen besonders betreffen. Insgesamt 130 Stichwörter geben Tipps und helfen Frauen dabei, Nachteile in der beruflichen Entwicklung zu verhindern. Der Ratgeber enthät Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder miteinander vergleichen.

Der Ratgeber kostet 7,50 Euro und kann hier bestellt werden >>>weiter

Mehr Informationen für Beamtinnen finden Sie unter www.frauen-im-oeffentlichen-dienst.de 


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Urlaub und Urlaubsgeld 

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Eine der neuen Regelungen im Mutterschutzgesetz betrifft den Erholungsurlaub. Dazu wurde der § 17 ins MuSchG aufgenommen. Bislang gab es zwar keine Vorschrift dazu, wie sich Mutterschutzfristen und  Beschäftigungsverbote für schwangere Frauen und Mütter bei der Berechnung des Jahresurlaubs auswirken. Diese Zeiten müssen nun – und damit ist die gängige Praxis auf eine rechtliche Grundlage gestellt – wie Beschäftigungszeiten behandelt und demzufolge bei der Berechnung des Urlaubs berücksichtigt werden. Satz 2 enthält schließlich eine Erweiterung zum bisherigen Recht und eine erhebliche Fristverlängerung: Statt dass der nicht genommene Urlaub nur bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres genommen werden konnte und dann verfiel, kann der Urlaub, der vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht genommen wurde, nach Ablauf der Schutzfristen entweder während des laufenden, aber auch im gesamten kommenden Urlaubsjahr genommen werden. 

Der Gesetzgeber hat diese Neuregelung im MuSchG dem BErzGG (§ 17) angepasst. Allerdings kann ein Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 BErzGG den Erholungsurlaub, der einer Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, um ein Zwölftel pro vollen Monat Elternzeit kürzen. Das gilt nicht, wenn während der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen wird. Resturlaub kann nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr genommen werden, danach verfällt er. 

Urlaubsgeld war seit 2004 beim Bund und in den Ländern gestrichen, zum Teil ganz, oder aber ab einer bestimmten Besoldungsgruppe, meistens ab A 9. Durch die Jahressonderzahlung sieht die Sache wieder anders aus. Beamtinnen mit darunter liegenden Dienst- und Anwärterbezügen erhalten dann Urlaubsgeld, wenn ihnen die Bezüge für mindestens drei volle Kalendermonate im Jahr zugestanden haben oder sie ihnen unmittelbar nach der Elternzeit wieder zustehen. Tarifbeschäftigte erhalten während der Elternzeit Urlaubsgeld, wenn sie drei Monate lang im ersten Kalenerhalbjahr Anspruch auf Bezüge hatten. Teilzeitbeschäftigte dürfen – so ein Urteil des BAG (Az.: 9 AZR 29/01) nicht weniger Urlaubsgeld bekommen als Angestellte, die ganz pausieren.    . 

 
 
 
 
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