
Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" für nur 7,50 Euro
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Die Neuauflage des Ratgebers "Frauen im öffentlichen Dienst" ist nicht nur "FrauenSache".
Der Ratgeber kostet 7,50 Euro und kann hier bestellt werden >>>weiter
Mehr Informationen für Beamtinnen finden Sie unter www.frauen-im-oeffentlichen-dienst.de
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Versorgungsausgleich
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Beim Versorgungsausgleich werden die während einer Ehe erworbenen Rentenanwartschaften bei der Scheidung zu gleichen Teilen auf beide Partner verteilt. Dabei muss derjenige, der die höheren Anwartschaften erworben hat, dem anderen, der weniger oder gar keine Versorgungsanwartschaften vorweisen kann, Teile von seiner eigenen abgeben. Eine solche Aufteilung ist seit 2002 auch beim Rentensplitting möglich. Ehefrauen, die zumeist der ausgleichsberechtigte Partner sind, haben mit dem Versorgungsausgleich die Chance auf eine eigenständige Versorgung bzw. auf eine Erhöhung der bestehenden. Die übertragenen Anwartschaften werden auch bei der Wartezeitberechnung berücksichtigt.
Beispiele:
Die Ehefrau hat während der Ehe keine, der geschiedene Ehemann hingegen 400 Euro monatlich an Versorgungsanwartschaften erworben. Der geschiedene Ehemann muss von seinen Rentenanwartschaften 200 Euro abgeben, so dass jeder während der Ehe 200 Euro an Rentenanwartschaften erworben hat.
Oder:
Die Ehefrau hat in der Ehe eine monatliche Rentenanwartschaft von 300 Euro aufgebaut. Als Student hat der geschiedene Ehemann in dieser Zeit nur 100 Euro an Rentenanwartschaften erzielt. Aus der Differenz von 200 Euro muss die geschiedene Ehefrau 100 Euro an ihn abgeben. Nach dem Versorgungsausgleich hat jeder während der Ehe eine Rentenanwartschaft von monatlich 200 Euro erworben. .
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