
Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" für nur 7,50 Euro
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Die Neuauflage des Ratgebers "Frauen im öffentlichen Dienst" ist nicht nur "FrauenSache".
Der Ratgeber kostet 7,50 Euro und kann hier bestellt werden >>>weiter
Mehr Informationen für Beamtinnen finden Sie unter www.frauen-im-oeffentlichen-dienst.de
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Anzeigepflicht
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Die Anzeigepflicht eines Arbeitgebers, wenn er von einer Schwangerschaft weiß, ist im Prinzip das Pendant zum Mitteilungsgebot der werdenden Mutter. Denn ihre Rechte sind mit Pflichten des Arbeitgebers verbunden. Erst wenn die Beschäftigte ihren Vorgesetzten über ihre Schwangerschaft informiert hat, greifen die im Mutterschutzgesetz vorgeschriebenen arbeitsrechtlichen Konsequenzen: Der Arbeitgeber muss die zuständige Aufsichtsbehörde in dem jeweiligen Bundesland über die eingetretene Veränderung informieren (§ 19 MuSchG). Die Aufsichtsbehörde überwacht dann die Einhaltung der Schutzvorschriften. Dafür müssen der Kontrollinstanz alle notwendigen Unterlagen mit den Daten der Schwangeren zur Verfügung gestellt werden. Der Arbeitgeber muss außerdem die Betroffene sowie den Betriebs- beziehungsweise Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte über die ergriffenen Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz unterrichten (§ 2 MuSchRiV – Mutterschutzrichtlinienverordnung). Er darf die Mitteilung der Schwangerschaft an andere Dritte nicht unbefugt weitergeben. Bei Missachtung oder grober Verletzung der Vorschriften droht ein Strafverfahren (§ 21 MuSchG).
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