Frauenratgeber: Diskriminierungsverbot

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Diskriminierungsverbot 

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Das BGleiG will Frauen zu mehr Chancengleichheit verhelfen, indem unmittelbare und mittelbare  Diskriminierung durch gezielte Regelungen vermieden wird. Ganz spezielle Benachteiligungsverbote, über deren Einhaltung die Gleichstellungsbeauftragte zu wachen hat, sind: 

- § 15 Abs. 1 BGleiG, § 72d BBG: keine Diskriminierung von Teilzeitbechäftigten beim beruflichen Fortkommen
  und bei Beurteilungen
- § 15 Abs. 2 BGleiG: keine Diskriminierung von Telearbeit (wie Teilzeit)
- § 15 Abs. 3, 4 BGleiG: keine Diskriminierung von Beurlaubungen durch berufliche Verzögerung im Werdegang und der Beförderungsreihenfolge
- § 9 Abs. 2 BGleiG: keine Diskriminierung bei den Auswahlkriterien hinsichtlich familienbedingter Arbeitszeiten und keine Diskriminierung von Beschäftigten, die – bei Vorfällen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz – von ihrem Beschwerde- (§ 3 BSchG) oder Leistungsverweigerungsrecht (§ 4 Abs. 2 BSchG) Gebrauch machen.
(Siehe Anhang Gleichstellungsgesetze: Auswahl/Quote, Einstellung, Aufstieg und Familiengerechte Arbeitszeiten)
  


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Red 20211130

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