Einstellungsteilzeit

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Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" für nur 7,50 Euro

Die Neuauflage des Ratgebers "Frauen im öffentlichen Dienst" ist nicht nur "FrauenSache"

Das 216-seitige Buch informiert über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen, die im öffentlichen Dienst arbeiten. Der Ratgeber gibt Tipps und eignet sich auch als Nachschlagewerk für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Das Buch ist übersichtlich gegliedert und gibt einen umfassenden Überblick über alle Themen, die Frauen besonders betreffen. Insgesamt 130 Stichwörter geben Tipps und helfen Frauen dabei, Nachteile in der beruflichen Entwicklung zu verhindern. Der Ratgeber enthät Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder miteinander vergleichen.

Der Ratgeber kostet 7,50 Euro und kann hier bestellt werden >>>weiter

Mehr Informationen für Beamtinnen finden Sie unter www.frauen-im-oeffentlichen-dienst.de 


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Einstellungsteilzeit 

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In ihren Landesbeamtengesetzen haben die meisten Länder die so genannte Einstellungsteilzeit vorgesehen. Betroffen von dieser auch Zwangsteilzeit bezeichneten Regelung sind hauptsächlich Lehrerinnen. Diese Sonderform der Teilzeit, wonach Laufbahnbewerberinnen für eine bestimmte Zeit nur mit eingeschränkter Arbeitszeit beschäftigt werden, wurde aber inzwischen vielfach als Verstoß gegen das Grundgesetz gewertet und zum Teil aufgrund gerichtlicher Urteile aufgehoben. Die arbeitsmarktpolitische Begründung war denn doch zu dürftig. 


Neueste Urteile zur Einstellungsteilzeit
Der 4. Senat des Oberwaltungsgerichts Berlin und Brandenburg hat die Berufung einer Lehrerin zurückgewiesen, die in ein Teilzeit-Beamtenverhältnis berufen worden war und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus bestätigt. Dieses Gericht hatte die Klage in 1. Instanz schon deshalb abgewiesen, weil die Ernennung unwirksam sei, da die Lehrerin in keinem Beamtenverhältnis stehe. Weder nach Landes-, noch nach Bundesrecht gebe es der Formulierung nach ein Teilzeitbeamtenverhältnis. (OVG 4 B 18.05 vom 24.03.06). 

Bereits im Januar hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar die für die Verbeamtung von Lehrern in Thüringen eingeführte zwangsweise Einstellungsteilzeit für rechtswidrig erklärt. (Az.: 4 K 130/05). Sollte dieses erstinstanzliche Urteil rechtskräftig werden, hätten alle in dieses Teilzeit-Beamtenverhältnis übernommenen Beschäftigten Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung mit entsprechendem Vollzeitgehalt. Der tbb beamtenbund und tarifunion haben in einer Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass bei rechtskräftigem Urteil auch als Arbeitnehmer beschäftigte Kolleginnen Anspruch auf Vollzeit hätten. Um Ansprüche anzumelden, gibt es ein Musterschreiben unter tbb-konkret.de/060419-tbb-konkret-einstellungsteilzeit. 

Bereits im Januar hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar die für die Verbeamtung von Lehrern in Thüringen eingeführte zwangsweise Einstellungsteilzeit für rechtswidrig erklärt. (Az.: 4 K 130/05). Sollte dieses erstinstanzliche Urteil rechtskräftig werden, hätten alle in dieses Teilzeit-Beamtenverhältnis übernommenen Beschäftigten Anspruch auf Vollzeitbeschäftigung mit entsprechendem Vollzeitgehalt. Der tbb beamtenbund und tarifunion haben in einer Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass bei rechtskräftigem Urteil auch als Arbeitnehmer beschäftigte Kolleginnen Anspruch auf Vollzeit hätten. Um Ansprüche anzumelden, gibt es ein Musterschreiben unter tbb-konkret.de/060419-tbb-konkret-einstellungsteilzeit. 

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