
Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" für nur 7,50 Euro
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Die Neuauflage des Ratgebers "Frauen im öffentlichen Dienst" ist nicht nur "FrauenSache".
Der Ratgeber kostet 7,50 Euro und kann hier bestellt werden >>>weiter
Mehr Informationen für Beamtinnen finden Sie unter www.frauen-im-oeffentlichen-dienst.de
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Familienbedingte Teilzeit
. Auch das zeichnet eine familienfreundliche Dienststelle aus: familiengerechte Arbeitszeiten. Dazu gehört neben der Beurlaubung die Möglichkeit, aus familiären Gründen, sei es zur Betreuung eines Kindes oder Pflege eines Angehörigen, die Arbeitszeit zu reduzieren. Eine solche familienbedingte Teilzeitbeschäftigung liegt auf Platz 3 in einer 2004 veröffentlichten repräsentativen Umfrage des WSI in der Hans Böckler Stiftung in Zusammenarbeit mit dem BMFSFJ. 2.000 Beschäftigte mit Kindern und / oder Pflegeaufgaben in Industrie, Handel und öffentlichem Dienst wurden befragt, welche Kriterien für sie ausschlaggebend sind, damit ein Betrieb das Prädikat „familienfreundlich" verdient (Info-Brief „Frau geht vor" des DGB, 3/04). Ein vielleicht recht interessantes Detail aus der Umfrage ist die Tatsache, dass sich wesentlich mehr Männer (76,9 Prozent) als Frauen (54,3 Prozent) kürzere Arbeitszeiten wünschen, als sie tatsächlich haben. Nur 18,8 Prozent der Männer und 21,5 Prozent der Frauen gaben an, dass ihre tatsächliche Arbeitszeit der gewünschten entspricht. Befragt nach dem Verhältnis zwischen gewünschter und vertraglicher Arbeitszeit, gaben 28,5 Prozent der Frauen und 17,7 Prozent der Männer an, die vertragliche Arbeitszeit erhöhen zu wollen. Hierbei spielt die häufiger von Frauen bereits genutzte Teilzeitbeschäftigung von unter 20 oder unter 29 Stunden eine Rolle. Der WSI FrauenDatenReport 2005 kommt zu weiteren interessanten Zahlen: Zwar ist der Männeranteil unter den Teilzeitbeschäftigten angestiegen, er lag aber 2004 dennoch nur bei 6,2 Prozent. Und davon gaben ganze 12 Prozent an, wegen persönlicher oder familiärer Verpflichtungen die Arbeitszeit reduziert zu haben. Dem stehen 66 Prozent der Frauen in Westdeutschland und 21 Prozent in Ostdeutschland gegenüber. Neben der Inanspruchnahme flexibler Arbeitszeiten würden 17 Prozent der Angestellten und Beamten im einfachen und mittleren Dienst sowie 22 Prozent der Beschäftigten in öffentlichen Verwaltungen Telearbeit bevorzugen, so sie denn angeboten würde. Vor allem Eltern älterer Kinder und Pflegenden ist diese Möglichkeit wichtig. Soweit die Umfrageergebnisse des WSI – nun die einschlägige Rechtslage: Wie schon bei Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz besteht auf familienbedingte Teilzeit ein Anspruch. Hier gilt aber das allseits bekannte Motto: Sofern dem keine dienstlichen Belange entgegenstehen, soll sie bewilligt werden. Und: auch diese Teilzeitbeschäftigten dürfen gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden. Wesentliche Rahmenbedingungen für familiengerechte Arbeitszeiten setzen insbesondere das BGleiG mit den teilweise neu aufgenommen, zumindest aber konkretisierten §§ 12 bis 15. Für Dienststellen besteht die Verpflichtung, allen Beschäftigten mit Familienpflichten besondere Arbeitszeitmodelle wie Teilzeit, Telearbeit oder auch Sabbaticals anzubieten. Außerdem müssen sich die Angebote auch auf Stellen mit Vorgesetzen- und Leitungsfunktion erstrecken. Das alles und noch viel mehr soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern. ... für Tarifbeschäftigte ... für Beamtinnen
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(Siehe Anhang Gleichstellungsgesetze: Familiengerechte Arbeitszeiten)
Vollbeschäftigte Angestellte können einen Antrag auf familienbedingte Teilzeit stellen, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder – mit ärztlichem Gutachten – einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen oder pflegen. § 15a BAT und § 11 TVöD beschränken diese Teilzeitarbeit auf bis zu fünf Jahre. Für eine Verlängerung muss spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist erneut ein Antrag gestellt werden. Aufgenommen in den TVöD ist auch die bevorzugte Berücksichtigung der Beschäftigten, die von einer unbefristeten Teilzeit- auf eine Vollzeitstelle zurück will, „bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten."
Beamtinnen kann eine Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder – nach ärztlichem Gutachten – einen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. Eine Ablehnung des Antrags muss die Dienststelle gut begründen können. Eine Verlängerung muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung beantragt werden. Unter den genannten Voraussetzungen kann die Teilzeitbeschäftigung auch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für bis zu zwölf Jahren bewilligt werden (§ 72a Abs. 4, 5 BBG).Will die Beamtin zur Vollzeitbeschäftigung zurück, muss sie bei der Stellenbesetzung unter Beachtung des Leistungsprinzips
und Regelungen des BGleiG vorrangig berücksichtigt werden.
Doppelt informiert - gut informiert: für nur 19,50 Euro
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NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Behördenmitarbeiter und Personalräte
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Auch das zeichnet eine familienfreundliche Dienststelle aus: familiengerechte Arbeitszeiten. Dazu gehört neben der Beurlaubung die Möglichkeit, aus familiären Gründen, sei es zur Betreuung eines Kindes oder Pflege eines Angehörigen, die Arbeitszeit zu reduzieren. Eine solche familienbedingte Teilzeitbeschäftigung liegt auf Platz 3 in einer 2004 veröffentlichten repräsentativen Umfrage des WSI in der Hans Böckler Stiftung in Zusammenarbeit mit dem BMFSFJ. 2.000 Beschäftigte mit Kindern und / oder Pflegeaufgaben in Industrie, Handel und öffentlichem Dienst wurden befragt, welche Kriterien für sie ausschlaggebend sind, damit ein Betrieb das Prädikat „familienfreundlich" verdient (Info-Brief „Frau geht vor" des DGB, 3/04). Ein vielleicht recht interessantes Detail aus der Umfrage ist die Tatsache, dass sich wesentlich mehr Männer (76,9 Prozent) als Frauen (54,3 Prozent) kürzere Arbeitszeiten wünschen, als sie tatsächlich haben. Nur 18,8 Prozent der Männer und 21,5 Prozent der Frauen gaben an, dass ihre tatsächliche Arbeitszeit der gewünschten entspricht. Befragt nach dem Verhältnis zwischen gewünschter und vertraglicher Arbeitszeit, gaben 28,5 Prozent der Frauen und 17,7 Prozent der Männer an, die vertragliche Arbeitszeit erhöhen zu wollen. Hierbei spielt die häufiger von Frauen bereits genutzte Teilzeitbeschäftigung von unter 20 oder unter 29 Stunden eine Rolle.
Der WSI FrauenDatenReport 2005 kommt zu weiteren interessanten Zahlen: Zwar ist der Männeranteil unter den Teilzeitbeschäftigten angestiegen, er lag aber 2004 dennoch nur bei 6,2 Prozent. Und davon gaben ganze 12 Prozent an, wegen persönlicher oder familiärer Verpflichtungen die Arbeitszeit reduziert zu haben. Dem stehen 66 Prozent der Frauen in Westdeutschland und 21 Prozent in Ostdeutschland gegenüber. Neben der Inanspruchnahme flexibler Arbeitszeiten würden 17 Prozent der Angestellten und Beamten im einfachen und mittleren Dienst sowie 22 Prozent der Beschäftigten in öffentlichen Verwaltungen Telearbeit bevorzugen, so sie denn angeboten würde. Vor allem Eltern älterer Kinder und Pflegenden ist diese Möglichkeit wichtig. Soweit die Umfrageergebnisse des WSI – nun die einschlägige Rechtslage: Wie schon bei Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz besteht auf familienbedingte Teilzeit ein Anspruch. Hier gilt aber das allseits bekannte Motto: Sofern dem keine dienstlichen Belange entgegenstehen, soll sie bewilligt werden. Und: auch diese Teilzeitbeschäftigten dürfen gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden. Wesentliche Rahmenbedingungen für familiengerechte Arbeitszeiten setzen insbesondere das BGleiG mit den teilweise neu aufgenommen, zumindest aber konkretisierten §§ 12 bis 15. Für Dienststellen besteht die Verpflichtung, allen Beschäftigten mit Familienpflichten besondere Arbeitszeitmodelle wie Teilzeit, Telearbeit oder auch Sabbaticals anzubieten. Außerdem müssen sich die Angebote auch auf Stellen mit Vorgesetzen- und Leitungsfunktion erstrecken. Das alles und noch viel mehr soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern.
(Siehe Anhang Gleichstellungsgesetze: Familiengerechte Arbeitszeiten)
... für Tarifbeschäftigte
Vollbeschäftigte Angestellte können einen Antrag auf familienbedingte Teilzeit stellen, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder – mit ärztlichem Gutachten – einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen oder pflegen. § 15a BAT und § 11 TVöD beschränken diese Teilzeitarbeit auf bis zu fünf Jahre. Für eine Verlängerung muss spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist erneut ein Antrag gestellt werden. Aufgenommen in den TVöD ist auch die bevorzugte Berücksichtigung der Beschäftigten, die von einer unbefristeten Teilzeit- auf eine Vollzeitstelle zurück will, „bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten."
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Beamtinnen kann eine Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder – nach ärztlichem Gutachten – einen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. Eine Ablehnung des Antrags muss die Dienststelle gut begründen können. Eine Verlängerung muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung beantragt werden. Unter den genannten Voraussetzungen kann die Teilzeitbeschäftigung auch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für bis zu zwölf Jahren bewilligt werden (§ 72a Abs. 4, 5 BBG).Will die Beamtin zur Vollzeitbeschäftigung zurück, muss sie bei der Stellenbesetzung unter Beachtung des Leistungsprinzips
und Regelungen des BGleiG vorrangig berücksichtigt werden.
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