Kinderkrankentage

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OnlineBuch Frauen im öffentlichen Dienst

Das Buch Frauen im öffentlichen Dienst wird als OnlineBuch - und ncht mehr als Druckfassung - herausgegeben. Auf rund 200 Seiten wird über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen im öffentlichen Dienst erläutert. Das Buch gibt Hinweise, informiert über Urteile und eignet sich sehr gut als Nachschlagewerk für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Das OnlineBuch ist übersichtlich gegliedert und gibt einen umfassenden Überblick über alle Themen, die Frauen besonders betreffen. Insgesamt 130 Stichwörter geben Tipps und helfen Frauen dabei, Nachteile in der beruflichen Entwicklung zu verhindern. Das OnlineBuch hat Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder vergleichen.

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Kinderkrankentage 

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Kinder haben schnell mal eine Erkältung, irgendwann aber auch die Masern, Windpocken usw., manchmal ist die Erkrankung schlimmer. Der öffentliche Dienst stellt Beamtinnen, Angestellte und Arbeiterinnen dann unter Fortzahlung der Bezüge, Vergütung oder des Lohnes frei (§ 52 BAT / § 29 TVöD „Arbeitsbefreiung", § 12 SUrlV). Diese Freistellung von der Arbeit gibt es für vier Tage im Jahr, wenn das Kind noch keine zwölf Jahre alt ist, für die Betreuung nur Mutter oder Vater in Frage kommen, oder die Person, die die Betreuung eines unter acht Jahre alten Kindes normalerweise übernimmt, ausfällt. All dies muss ein ärztliches Attest bestätigen. Dann zahlt die Krankenkasse Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 und 2 SGB V: pro Kind für längstens zehn, höchstens für 25 Arbeitstage je Elternteil; bei Alleinerziehenden pro Kind für längstens 20, maximal für 50 Arbeitstage im Jahr. Diese Ansprüche gelten auch bei nicht verheirateten Paaren und für versicherte Adoptiv- und Pflegekinder. 

Angestellte können Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge beantragen (§ 50 BAT / § 28 TVöD), wenn sie ein Kind unter 18 Jahren betreuen oder pflegen müssen. Wenn keine dienstlichen Belange dagegen sprechen, kann der Sonderurlaub bis zu fünf Jahre dauern. Ein Verlängerungsantrag muss spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs gestellt werden. Aus dem gleichen Grund kann auch die Arbeitszeit bis zur Hälfte reduziert werden, wenn dem nichts entgegensteht. 

... für Beamtinnen
Beamtinnen bekommen – unabhängig von der Kinderzahl – für die Betreuung eines erkrankten Kindes unter zwölf Jahren ebenfalls vier Tage Sonderurlaub pro Kalenderjahr, höchstens jedoch fünf Arbeitstage (§ 12 SUrlV). Bundesbeamtinnen können mehr Sonderurlaub beantragen, wenn ihre Bezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen (§ 12 Abs. 3 SUrlV bzw. die jeweiligen Sonderurlaubsverordnungen der Länder). Die Dauer orientiert sich am Freistellungsumfang nach § 45 SGB V. Da krankenversicherte Arbeitnehmerinnen während der Freistellung nur Krankengeld bekommen, Beamtinnen hingegen ihre vollen Bezüge, werden die Freistellungstage entsprechend gemindert. Ist ein Elternteil nicht berufstätig, besteht kein Anspruch auf Freistellung. Erleichterungen bei der Betreuung eines kranken Kindes unter zwölf Jahren kann das so genannte Ansparmodell bringen. Beamtinnen haben die Möglichkeit, den Teil ihres Jahresurlaubs anzusparen, der vier Wochen übersteigt. Der so angesparte Erholungsurlaub muss spätestens bis zum zwölften Urlaubsjahr nach der Geburt des letzten Kindes genommen werden, sonst verfällt er. Übersteigt der angesparte Erholungsurlaub dreißig Arbeitstage und will ihn die Beamtin am Stück nehmen, muss sie ihn mindestens drei Monate vorher beantragen. Ob sie ihn zusammenhängend bekommt, hängt dann wiederum von den dienstlichen Belangen ab. 

Der familienpolitische Urlaub – ohne Dienstbezüge – bei Beamtinnen, die ein Kind unter 18 Jahren betreuen oder pflegen müssen, ist auf zwölf Jahre begrenzt. Die Inanspruchnahme der Elternzeit verlängert diese Grenze, denn sie darf nicht auf eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge angerechnet werden.
(Mehr zum Sonderurlaub im DBW-Ratgeber „Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte")
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