Mutterschutzfristen

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OnlineBuch Frauen im öffentlichen Dienst

Das Buch Frauen im öffentlichen Dienst wird als OnlineBuch - und ncht mehr als Druckfassung - herausgegeben. Auf rund 200 Seiten wird über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen im öffentlichen Dienst erläutert. Das Buch gibt Hinweise, informiert über Urteile und eignet sich sehr gut als Nachschlagewerk für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Das OnlineBuch ist übersichtlich gegliedert und gibt einen umfassenden Überblick über alle Themen, die Frauen besonders betreffen. Insgesamt 130 Stichwörter geben Tipps und helfen Frauen dabei, Nachteile in der beruflichen Entwicklung zu verhindern. Das OnlineBuch hat Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder vergleichen.

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Mutterschutzfristen 

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Wie der Name schon sagt, dienen die Schutzfristen der Gesundheit von Mutter und Kind. Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht (im Normalfall) bzw. zwölf Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten) nach der Entbindung. Die Frist verlängert sich auch bei einer vorzeitigen Entbindung um die Tage, die nicht in Anspruch genommen werden konnten. Eine Terminüberschreitung verkürzt die Schutzfrist nach der Geburt nicht. Sechs Wochen vor der Geburt darf die werdende Mutter nur noch dann beschäftigt werden, wenn sie selbst darauf drängt. In der Schutzfrist nach der Entbindung gilt das absolute Beschäftigungsverbot (Ausnahmeregelung beim Tod des Kindes). 

Es gibt im Prinzip keinen Grund, von den Schutzfristen abzuweichen und damit ein erhöhtes Gesundheitsrisiko einzugehen. Selbst finanziell bringt dies keine, da Schwangere während der Schutzfristen Mutterschaftsgeld und einen Zuschuss des Arbeitgebers erhalten. Beides entfällt bei einer Weiterbeschäftigung. Der freiwillige Verzicht auf die Schutzfrist kann im Übrigen jederzeit widerrufen werden (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Mutterschutzfristen führen zu keiner Verlängerung der Probezeit in einem Arbeitsverhältnis.   . 

 
 
 
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