
Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" für nur 7,50 Euro
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Die Neuauflage des Ratgebers "Frauen im öffentlichen Dienst" ist nicht nur "FrauenSache".
Der Ratgeber kostet 7,50 Euro und kann hier bestellt werden >>>weiter
Mehr Informationen für Beamtinnen finden Sie unter www.frauen-im-oeffentlichen-dienst.de
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Nachversicherung
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Vom Dienstherrn nachversichert werden Beamtinnen (z. B. auf Widerruf), wenn sie ohne Versorgungsansprüche aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden. Eine Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist ausgeschlossen. In §§ 8 Abs. 2, 181 ff. SGB VI ist alles Wesentliche, auch die Berechnung der Beiträge anhand des beitragspflichtigen Einkommens, geregelt. Zeiten ohne Dienstbezüge bleiben unberücksichtigt. Der Dienstherr muss die Beiträge innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden der Beamtin an die gesetzliche Rentenversicherung abführen. Mit der Nachversicherung wird die zuvor versicherungsfrei beschäftigte Beamtin mit einer Pflichtversicherten quasi gleichgestellt. Zum Personenkreis, für die eine solche Nachversicherung zu leisten ist, gehören auch Richterinnen, Berufssoldatinnen, Soldatinnen auf Zeit, Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen öffentlichen Rechts, Lehrerinnen und Erzieherinnen an nichtöffentlichen Schulen, aber auch Rechtsreferendarinnen im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Pensionärinnen, denen die lebenslange Versorgung wegbricht, werden ebenfalls zum Nachversicherungsfall.
Genaue Informationen einholen
Durch eine Nachversicherung erwirbt die Beamtin geringere Rentenanwartschaften, weil ihr Bruttogehalt in der Regel niedriger ist als das einer vergleichbaren Angestellten. Ihre Beamtenversorgung wiederum wäre höher als die Rente der vergleichbaren Angestellten. Sie sollte sich deshalb genau über die künftige Altersversorgung informieren, wenn sie z. B. beim Wechsel zu einem privaten Arbeitgeber, und damit in ein Tarifverhältnis, nachversichert werden soll. Und bevor sie aus familiären Gründen aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und damit auf bereits erworbene Ansprüche verzichtet, sollten zuerst alle Beurlaubungs- und Teilzeitmöglichkeiten ausgeschöpft sein. .
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