Nebentätigkeit

 

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OnlineBuch Frauen im öffentlichen Dienst

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Nebentätigkeit 

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Für Nebentätigkeiten von teilzeitbeschäftigten oder beurlaubten Beamtinnen und Angestellten gelten im Prinzip die gleichen Regelungen wie für Vollzeitbeschäftigte (§ 11 BAT). Arbeiterinnen müssen die Nebentätigkeit nach § 13 MTB genehmigen lassen. Die allgemeinen Regelungen des TVöD sehen bei Nebentätigkeiten gegen Entgelt keine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers vor, allerdings müssen Beschäftigte ihre Absicht mitteilen. Untersagen oder mit Auflagen versehen kann der Arbeitgeber Nebentätigkeiten dann, wenn die arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr erfüllt werden können oder seine berechtigten Interessen beeinträchtigt werden. Unentgeltliche Nebentätigkeiten sind auch nicht anzeigepflichtig. Bei Teilzeitbeschäftigten wird eine Nebentätigkeit prinzipiell genehmigt, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit dadurch insgesamt nicht überschritten wird. Bei Beamtinnen ist der Umfang der zulässigen Nebentätigkeiten gesetzlich geregelt (§§ 64 – 66, 72a Abs. 2 BBG). Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten dürfen höchstens fünf Jahre am Stück ausgeübt werden. Danach bedarf es eines neuen Antrags. 

Bei der familienbedingter Teilzeit und Beurlaubungen dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung, z. B. Betreuung der Kinder, nicht zuwiderlaufen. Nicht abschließend geklärt ist, wie es bei Beschäftigten aussieht, die zwangsweise weniger arbeiten, also in der noch vielfach angewandten  Einstellungsteilzeit sind. Um ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit zu sichern – sie müssen ja unfreiwillig eine Einschränkung ihrer amtsangemessen Besoldung hinnehmen – sollten Nebentätigkeiten in diesen Fällen verstärkt zugelassen werden. Beamtinnen im dauernden oder einstweiligen Ruhestand müssen, wenn sie außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Nebentätigkeit aufnehmen, die Beschäftigung der letzten obersten Dienstbehörde mitteilen, und zwar dann, wenn das Beamtenverhältnis in den letzten fünf Jahren beendet wurde oder, innerhalb von drei Jahren, wenn die Beamtin mit dem Ende des Monats in Ruhestand getreten ist, in dem sie 65 Jahre wurde. Wenn die Arbeit im Zusammenhang mit der früheren beruflichen Tätigkeit steht, könnte die Weitergabe von erworbenem Wissen dienstliche Interessen beeinträchtigen. Diese Regelung gilt auch für anderweitig ausgeschiedene oder entlassene Beamtinnen, die noch Versorgungsbezüge erhalten.

Antrag auf Genehmigung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit
Name und Anschrift der zuständigen Dienstbehörde

Sehr geehrte Damen und Herren, ich beabsichtige, ab (Zeitpunkt angeben, ab dem die Nebentätigkeit aufgenommen werden soll) eine Nebentätigkeit bei (Name und Anschrift des Auftrag- bzw. Arbeitgebers) auszuüben. Der zeitliche Aufwand für diese nebenberufliche Tätigkeit wird bei ca. (liegt der zeitliche Umfang über einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, kann die Dienststelle dem Antrag meistens nicht entsprechen. Deshalb empfiehlt sich die Formulierung: „... wird nicht höher als ... Stunden – Woche, Monat – liegen") Stunden ... liegen. Die Vergütung wird (Zahlungsrhythmus wöchentlich/monatlich/jährlich) gezahlt und ca. (falls noch keine konkreten Angaben gemacht werden können, reicht auch ein Schätzwert) Euro betragen. Ich bitte, mir hierfür die Genehmigung zu erteilen.

Mit freundlichen Grüßen    . 

 
 
 
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Sie erhalten die jährliche Zusendung des beliebten Taschenbuches "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte". In Kapitel gegliedert werden die gesamten Themen des Beamtenrechts verständlich erläutert: Besoldung, Arbeitszeit, Urlaub, Nebentätigkeit, Personalrat, Reise- und Umzugskosten, Beamtenversorgung und Beihilfe. Daneben erfahren Sie die Trends im Öffentlichen Dienst. Als zusätzlichen Service enthält das Taschenbuch einen Sonderteil "Heilkuren und Sanatoriumsaufenthalte". 

 

 

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