
Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" für nur 7,50 Euro
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Die Neuauflage des Ratgebers "Frauen im öffentlichen Dienst" ist nicht nur "FrauenSache".
Der Ratgeber kostet 7,50 Euro und kann hier bestellt werden >>>weiter
Mehr Informationen für Beamtinnen finden Sie unter www.frauen-im-oeffentlichen-dienst.de
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Rente und Teilzeit
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Geringere Arbeitszeit – geringere Rentenanwartschaften. Teilzeitarbeit schlägt sich in der gesetzlichen Rentenversicherung direkt in verringerten Rentenansprüchen nieder. Dennoch ist der Trend dorthin unaufhaltsam – vor allem ist Teilzeitarbeit immer noch hauptsächlich Frauensache.
Bei einem Durchschnittsverdienst von 29.304 Euro West / 24.603 Euro Ost (2006) in Vollzeit fallen 2.857,14 Euro West /2.398,80 Euro Ost als Eigenbeitrag an die Rentenversicherung an (Beitragssatz 19,5 Prozent). Ergebnis: ein Entgeltpunkt für die Rente = 26,13 Euro West / 22,97 Euro Ost im Monat bei Erreichen der Regelaltersrente mit 65. Für dieselbe Beschäftigung in Teilzeit und dem halbierten Verdienst und Beitrag gibt es auch nur einen halben Entgeltpunkt und also eine monatliche Rentenanwartschaft von 13,06 Euro West / 11,49 Euro Ost. Es gibt keine Möglichkeit, durch zusätzliche freiwillige Beiträge für die Teilzeitbeschäftigung die Rente zu erhöhen. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), über die sich Beschäftigte im öffentlichen Dienst eine Zusatzversorgung ansparen können, bekam durch den Bundesgerichtshof Ende der 90er Jahre auf, die Berechnung für die Versorgungsrente von Teilzeitbeschäftigten neu zu definieren (Az.: IV ZR 262/97). Eine Lehrerin hatte dagegen geklagt, dass die VBL Teilzeitbeschäftigte benachteilige, indem sie vom Nettoeinkommen einer Vollzeitbeschäftigung schlichtweg den Betrag auf eine Teilzeitbeschäftigung herunterrechne. Unberücksichtigt blieb dabei die Steuerprogression. Sie liegt bei Teilzeitarbeit logischerweise niedriger als bei Vollzeitkräften. Folglich erhielten Teilzeitbeschäftigte eine niedrigere Rente. Dem Urteil des BGH zufolge muss die Versorgungsanstalt nun die Nettobezüge einer Teilzeitbeschäftigten nach den anfallenden Abzügen berechnen und dieses Nettoeinkommen der Zusatzversorgung zugrunde legen. .
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