
Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" für nur 7,50 Euro
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Die Neuauflage des Ratgebers "Frauen im öffentlichen Dienst" ist nicht nur "FrauenSache".
Der Ratgeber kostet 7,50 Euro und kann hier bestellt werden >>>weiter
Mehr Informationen für Beamtinnen finden Sie unter www.frauen-im-oeffentlichen-dienst.de
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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz in Bund und Ländern
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Grundsätzlich können sich alle Beschäftigten bei Bund, Ländern und Gemeinden und in der Privatwirtschaft auf das Beschäftigtenschutzgesetz bzw. auf das Antidiskriminierungsgesetz berufen. Daneben haben die Förderpläne einiger Länder spezifische Regelungen:
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Frauenbeauftragte: Überwachung und Förderung des BSchG, frühzeitige Beteiligung an Maßnahmen zum Schutz vor sex. Bel. (§ 19 BGleiG) Pflichten des Arbeitgebers: Schutz der Beschäftigten, auch vorbeugende Maßnahmen (§ 2 BSchG), geeignete Maßnahmen zur Unterbindung (§ 3 Abs. 2 BSchG) Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 3 BSchG Beschwerde bei zuständigen Stellen, § 4 Abs. 2: Einstellen der Arbeit ohne Verlust der Bezüge Fortbildung: § 5 BSchG: für alle Vorgesetzen, Personalverwaltung, Ausbilder, Personalrat, Frauenbeauftragte Frauenbeauftragte: Entgegennahme von Beschwerden, Beratung, Weiterleitung der Mitteilung nach Zustimmung der Betroffenen an Amts-, Anstalts- oder Betriebsleitung (§ 17 LGG) Pflichten des Arbeitsgebers: § 12: Vorgesetzte müssen sex. Bel. entgegenwirken und Übergriffen nachgehen, Dienstpflichtverletzungen und Dienstvergehen lt. Landesdisziplinarordnung Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 12: Keine Benachteiligungen wegen Beschwerde Fortbildung: § 9: Frauendiskriminierung und -förderung Thema für Vorgesetzte Pflichten des Arbeitgebers: § 15: Dienststellen sind zur Vorbeugung verpflichtet, Ahndung als Dienstvergehen lt. Disziplinarordnung bzw. Arbeitsrecht, Vorgesetzte müssen bekanntgewordene sex. Bel. der Dienststellenleitung melden Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 15: Keine Benachteiligungen wegen Beschwerde Frauenbeauftragte: § 12: Entgegennahme von Beschwerden über geschlechtsspezifische Diskriminierungen, Beratung,Weiterleitung an Dienststellenleitung mit Zustimmung, wird über das Ergebnis der internen Untersuchung informiert Fortbildung: § 6: Frauendiskriminierung und -förderung Thema für Vorgesetzte Frauenbeauftragte: § 11: Ansprechpartnerin, neben Dienstvorgesetzten, Personal- oder Richterrat oder Schwerbehindertenvertretung Pflichten des Arbeitgebers: § 11: Hinweisen muss nachgegangen werden, auf Unterlassung ist hinzuwirken, sex. Bel. ist eine Verletzung der dienstrechtlichen Pflichten Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 11: Keine Benachteiligungen bei Gegenwehr oder Ausübung von Rechten Fortbildung: § 10: für Führungskräfte und Beschäftigte im Organisations- und Personalwesen Pflichten des Arbeitgebers: § 1: Frauen und Männer dürfen wegen ihres Geschlechts nicht diskriminiert werden Fortbildung: § 11: für Führungskräfte und Beschäftigte im Organisations- und Personalwesen Frauenbeauftragte: § 18: Entgegennahme von Beschwerden über sex. Bel., Beratung,Weiterleitung an Dienststellenleitung mit Zustimmung, Initiativrecht für Maß-nahmen zum Schutz vor sex. Bel. Pflichten des Arbeitgebers: § 1: Frauen und Männer dürfen wegen ihres Geschlecht oder Familienstandes nicht diskriminiert werden Fortbildung: § 13: Gleichstellung der Frau als Thema für Führungskräfte und Beschäftigte im Personalwesen Frauenbeauftragte: § 20: Beteiligung am behördlichen Disziplinarverfahren und Verfahren insgesamt, Entgegennahme von Beschwerden, Weiterleitung mit Zustimmung Pflichten des Arbeitgebers: § 20: Dienststelle ist zur Vorbeugung verpflichtet und muss dienst-, arbeitsrechtliche und personalwirtschaftliche Maßnahmen ergreifen, Vorgesetzte müssen sex. Bel. der Dienststellenleitung melden Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 20: Keine Benachteiligungen wegen Beschwerde Frauenbeauftragte: § 16: Entgegennahme von Beschwerden, Beratung und Unterstützung, Weiterleitung an die Dienststellenleitung mit Zustimmung Pflichten des Arbeitgebers: § 16: Verpflichtung zur Vorbeugung und Überprüfung, Ergreifen „angemessener" disziplinaroder arbeitsrechtlicher Maßnahmen Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 16: Keine Benachteiligungen wegen Beschwerde Fortbildung: § 9: Frauendiskriminierung und -förderung für Vorgesetzte Frauenbeauftragte: § 16: Beteiligung an Sicherstellung, dass Maßnahmen gegen sex. Bel. eingeleitet werden Pflichten des Arbeitgeber: § 16: Sexuelle Belästigung ist verboten, Dienststellenleitung stellt sicher, dass arbeits- oder dienstrechtliche Maßnahmen ergriffen werden Beschwerde-, Leistungsverweigerungsrecht: § 16: Keine Nachteile wegen Beschwerden, Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nur mit Zustimmung der Betroffenen und der Gleichstellungsbeauftragten Fortbildung: § 10: Gleichstellung als Thema bei Veranstaltungen zu Führungsverhalten, Personal- oder Organisationsangelegenheiten Frauenbeauftragte: § 16: Entgegennahme von Beschwerden, Beratung, Weiterleitung an Dienststellenleitung mit Zustimmung Fortbildung: § 8: für Vorgesetzte und Beschäftigte der Personalverwaltung
Bund
Baden-
Württemberg -
Bayern
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Berlin
Brandenburg
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Bremen
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Hamburg
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Hessen
Mecklenburg-
Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-
Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Frauenbeauftragte: § 15: Entgegennahme von Beschwerden, Beratung, Weiterleitung an Behördenleitung mit Zustimmung
Schleswig-Holstein
Thüringen
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