
Ratgeber "FrauenSache im öffentlichen Dienst" für nur 7,50 Euro
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Die Neuauflage des Ratgebers "Frauen im öffentlichen Dienst" ist nicht nur "FrauenSache".
Der Ratgeber kostet 7,50 Euro und kann hier bestellt werden >>>weiter
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Witwenrente
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Die Witwenrente erhalten diejenigen auf Antrag, deren Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, der verstorbene Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt und die Witwe nicht wieder geheiratet hat. In der gesetzlichen Rentenversicherung wird außerdem zwischen kleiner und großer Witwenrente unterschieden:
Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen und wird zwei Jahre lang gezahlt. Unbegrenzt wird sie ausbezahlt, wenn der Ehegatte vor dem 1.1.2002 gestorben ist oder die Ehe zu diesem Zeitpunkt bestand und ein Ehepartner älter als 40 Jahre war.
Die große Witwenrente beträgt – seit der „Riester-Reform" 2002 – 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. Für Kindererziehung gibt es monatliche Zuschläge von zwei Entgeltpunkten für das erste, einen Punkt für das zweite und jedes weitere Kind. Diese Entgeltpunkte sind – in Beiträgen seit dem zweiten Halbjahr 2003 – 26,13 Euro brutto im Monat in den alten, 22,97 Euro in den neuen Bundesländern. Alle Einkünfte, auch Zins- und Mieteinnahmen, werden angerechnet.
Die große Witwenrente wird nach altem, oder bisherigem Recht zu 60 Prozent ausbezahlt, wenn der Ehegatte vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder zu diesem Stichtag die Ehe bestand und mindestens ein Ehegatte über 40 Jahre alt war, allerdings gibt es keinen Zuschlag für Kindererziehung.
Die Voraussetzungen dafür, die große Witwenrente beantragen zu können, sind:
- Sie sind bereits 45 Jahre alt oder
- Sie sind es noch nicht, aber erziehen ein Kind unter 18 Jahren oder sind erwerbsgemindert.
Trifft dies nicht zu, gibt es nur die kleine Witwenrente.
Wenn die Ehe vor dem 1.7.1977 geschieden wurde, hat der überlebende Ehegatte nach dem Tod seines geschiedenen Ehegatten Anspruch auf die so genannte Geschiedenenwitwenrente. Die zuvor genannten Voraussetzungen müssen aber erfüllt sein und der Verstorbene zum Unterhalt verpflichtet gewesen sein. Kein Anspruch auch Geschiedenenwitwenrente besteht in den neuen Bundesländern, wenn sich der Unterhalt nach dem Recht der ehemaligen DDR gerichtet hat. Geschiedene haben aber eventuell Anspruch auf Erziehungsrente.
Bei erneuter Heirat entfällt die Witwenrente, es wird aber eine Witwenrentenabfindung in 24facher Höhe des Monatsbetrags der letzten durchschnittlichen Witwenrente bezahlt. Falls auch dieser Ehemann stirbt oder Sie sich scheiden lassen, kann das Wiederaufleben der ersten Witwenrente beantragt werden. Darauf werden allerdings die zwischenzeitlich erworbenen Ansprüche angerechnet. Bei einer weiteren Heirat fällt diese „neue" Witwenrente ersatzlos weg.
(aus: Rentenversicherung, Tipps für Frauen, BfA)
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