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Streikrecht für Beamte
Beamte dürfen streiken, sofern sie keine hoheitlichen Aufgaben erfüllen. Das hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts (VG) Kassel in zwei gleichgelagerten Fällen am 27. Juli 2011 entschieden (Aktenzeichen: 28 K 574/10.KS.D und 28 K 1208/10.KS.D).
Die Kläger – beide Lehrer an Kasseler Schulen – hatten sich im November 2009 an einem von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) organisierten Streik beteiligt und waren für drei Stunden dem Dienst ferngeblieben. Die jeweilig zuständigen Schulleiter waren der Auffassung, dass die beiden Lehrer damit gegen ihre Dienstpflichten verstoßen hätten und missbilligten ihrer Streikteilnahme schriftlich. Dagegen setzten sie sich zur Wehr. Sie vertraten die Auffassung, dass ihnen nach Artikel 11 der Europäischen Konvention für Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auch als Beamte das Streikrecht zustehe.
In den Jahren 2008 und 2009 hatte der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in zwei Entscheidungen festgestellt, dass das Streikrecht für öffentliche Bedienstete zwar eingeschränkt werden könne, jedoch nur unter engen Voraussetzungen. Es dürfe nur bestimmte Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes betreffen, nicht aber den öffentlichen Dienst insgesamt. Dem folgten die Kasseler Richter. Sie entschieden, das Streikrecht könne auch Beamten zustehen, soweit sie nicht hoheitlich, also im Bereich der Eingriffsverwaltung, der Polizei und der Landesverteidigung tätig seien.
Mit ihrer Entscheidung gingen die Kasseler Richter noch weiter als das VG Düsseldorf im Dezember 2010, das ebenfalls über die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarstrafe gegen eine streikende Beamtin zu entscheiden hatte (Aktenzeichen: 31 K 3904/10.O). Die Düsseldorfer Richter hielten zwar an der bislang herrschenden Auffassung fest, dass die Teilnahme von Beamten an einem Streik ein Dienstvergehen darstelle. Sie kamen aber zu dem Ergebnis, dass die Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention disziplinarische Sanktionen dennoch ausschließe.
Das VG Osnabrück bestätigte dagegen am 19. August 2011 das Streikverbot für Beamte in zwei ähnlich gelagerten Fällen (Aktenzeichen: 9 A 1/11 und 9 A 2 /11) und orientierte sich damit an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht, das das Streikverbot zu den hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zählt. Zu einer Änderung dieser Auslegung sei allein das Bundesverfassungsgericht befugt, so das Verwaltungsgericht. Gegen alle Urteile ist die Berufung zugelassen oder bereits eingelegt.
Quelle: Beamten-Magazin 09/2011
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