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Kostendämpfungspauschale in NRW verfassungswidrig
Die so genannte Kostendämpfungspauschale nach § 12a der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung ist seit 2003 verfassungswidrig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster in mehreren Urteilen entschieden. Danach darf das Land die Zuschüsse zu erkrankungsbedingten Aufwendungen seiner Beamten und Richter nicht kürzen. Es verletze durch Abzug der Kostendämpfungspauschale den Kern der verfassungsrechtlich geschuldeten Fürsorge. Durch die Reduzierung des Weihnachtsgeldes 2003 sei ein „kritischer Zustand" in der Besoldung der Beamten und Richter eingetreten. Beihilfe ergänzt die Alimentation, um Beamte und Richter in Krankheitsfällen wirtschaftlich abzusichern. Bewege sich die Alimentation am untersten Rand des verfassungsrechtlich Akzeptablen, so führe jede Minderung von Beihilfeleistungen zu einer fürsorgewidrigen Unteralimentation. (Az. 1 A 4955/05, 1 A 1180/06, 1 A 3529/06 und 1 A 1063/07, Urteile vom 10.9.2007)
Quelle: Beamten-Magazin, Ausgabe 09/2007
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