Urteile zum Tarif- und Beamten: Zwangsteilzeit ist verfassungswidrig; 10/2007

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Zwangsteilzeit ist verfassungswidrig

Beamtinnen und Beamte dürfen nicht in Teilzeit eingestellt werden. Eine Teilzeittätigkeit im Beamtenverhältnis darf nur freiwillig und kann nur auf Antrag der Beamtin oder des Beamten erfolgen. Eine gesetzliche Anordnung der Teilzeitbeschäftigung ist verfassungswidrig, weil sie gegen das Prinzip der Hauptberuflichkeit und gegen das Alimentationsprinzip verstößt. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden.

Seit 1997 wurden 6.400 Lehrerinnen und Lehrer als beamtete Lehrkräfte in ein Teilzeitbeamtenverhältnis eingestellt. 444 Betroffene hatten gegen diese Regelung erfolgreich Widerspruch eingelegt. Nun lag die Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht vor.

Weil eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich war, wurde die Vorschrift für nichtig erklärt. (Az. 2 BvF 3/02)

Quelle: Beamten-Magazin, Ausgabe 10/2007

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