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Führungsfunktionen auf Zeit überprüfen
Beamten Führungspositionen nur „auf Zeit“ zu übertragen, hält das Bundesverwaltungsgericht Leipzig für verfassungswidrig. Demnach darf einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit eine Führungsposition nicht übertragen werden, wenn diese Funktion für die Dauer von zehn Jahren auf Zeit bestimmt ist.
Laut einer Regelung des nordrheinwestfälischen Beamtenrechts werden Führungsämter erst im Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ruht in dieser Zeit. Betroffenen darf erst nach zwei Amtszeiten von zehn Jahren das Führungsamt auf Lebenszeit übertragen werden.
Diese Bestimmung verstoße gegen den hergebrachten Grundsatz, wonach Ämter auf Lebenszeit übertragen werden. Die Gründe für die Schaffung dieser Regelung hält das Bundesverwaltungsgericht nicht für tragfähig. Die Verfahren wurden ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. (Az. 2 C 21.06, 2 C 26.06 und 2 C 29.07)
Quelle: Beamten-Magazin, Ausgabe 10/2007
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