Urteile zum Tarif- und Beamten: Erwerbseinkommen darf auf Versorgungsansprüche angerechnet werden; 01/2008

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Erwerbseinkommen darf auf Versorgungsansprüche angerechnet werden

Nach § 53 Beamtenversorgungsgesetz müssen sich Ruhestandsbeamte und ihre Hinterbliebenen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auf ihre Versorgungsbezüge in gewissem Umfang Erwerbsund Erwerbsersatzeinkommen aus einer Beschäftigung in der Privatwirtschaft anrechnen lassen, wenn die Versorgungsbezüge zusammen mit dem anderweitigen Einkommen eine bestimmte Höchstgrenze übersteigen. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde der 1955 geborenen Witwe eines 2001 verstorbenen Beamten nicht zur Entscheidung angenommen. Die Anrechnung des privaten Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin auf das Witwengeld sowie die Zugrundelegung des Bruttobetrages seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. (Az.: 2 BvR 797/04)

Quelle: Beamten-Magazin, Ausgabe 01/2008

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