Urteile zum Tarif- und Beamten: Praxisgebühr verfassungswidrig; 02/2008

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Praxisgebühr verfassungswidrig

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Kürzung der Beihilfeleistungen des Bundes durch die Erhebung der Praxisgebühr für rechtswidrig erklärt. Der Anspruch auf Beihilfe dürfe nicht durch die Anwendung von § 12 Abs.1 Satz 2 BhV gemindert werden. Im Erlassverfahren seien die Rückwirkungen auf das Alimentationsgebot nicht hinreichend geprüft worden. Die Beamtenbesoldung bewege sich insgesamt am unteren Rand der Amtsangemessenheit. Die Einschnitte durch die Praxisgebühr seien nicht nur geringfügig, sondern beliefen sich auf bis zu 80 Euro pro beihilfeberechtigter Person und Jahr. Die Absenkung schränke deshalb die finanziellen Spielräume der Betroffenen ein. Damit habe der Fürsorgegeber Regelungen getroffen, die in ihrer Wirkung sonst nur dem Gesetzgeber zustünden. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. (Az.: 1 A 995/06).

Quelle: Beamten-Magazin, Ausgabe 02/2008

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