Urteile zum Tarif- und Beamten: Auf das Einkommen kommt es an; 04/2008

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Auf das Einkommen kommt es an

Beamtinnen und Beamte müssen eine pauschalierte Eigenbeteiligung an den Krankheitskosten hinnehmen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Allerdings müsse das Nettoeinkommen der Beamten eines Bundeslandes dem verfassungsrechtlichen Grundsatz eines angemessenen Lebensunterhaltes genügen. Sollte die Eigenbeteiligung das Nettoeinkommen eines Beamten so stark schmälern, dass es den verfassungsrechtlich vorgegebenen Anforderungen nicht mehr genüge, so müsse der Gesetzgeber diesen Zustand beenden. Der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat Klagen von Beamten abgewiesen, die auf Zahlung von Beihilfe für Krankheitskosten ohne Abzug
der Kostendämpfungspauschale gedrängt hatten. In den Verfahren ging es um die Wirksamkeit einer Regelung der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung, die eine nach Besoldungsgruppen gestaffelte jährliche Eigenbeteiligung zwischen 150 und 750 Euro vorsieht. Da sich pauschalierte Eigenbeteiligungen an den Krankheitskosten jedoch als Besoldungskürzungen auswirken, sollte überprüft werden, ob das Nettoeinkommen der Beamten noch das Niveau aufweist, das der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gewährleistung eines angemessenen Lebensunterhalts fordert. Anders ausgedrückt: Der Gesetzgeber muss dafür sorgen, dass die Beamtenbesoldung nicht von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt wird. Denn wenn das Nettoeinkommen von Beamten eines Bundeslandes diesen Anforderungen nicht mehr genügt, muss der Gesetzgeber diesen Zustand beenden. Gestaltungsspielraum dazu hat er, erklärten die Richter: Er kann die Dienstbezüge erhöhen, die Kostendämpfungspauschale streichen oder die Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung rückgängig machen. Aufgrund dieses Gestaltungsspielraums könne das Einkommensniveau der Beamten nicht im Rahmen von Klagen auf höhere Beihilfe überprüft werden. Vielmehr müssten die Betroffenen Klagen auf Feststellung erheben, dass sich bei Anwendung der besoldungsrechtlich relevanten Gesetze in ihrer Gesamtheit ein verfassungswidrig zu niedriges Nettoeinkommen ergibt. (Az.: 2 C 49.07, 2 C 52.07, 2 C 63.07)

Quelle: Beamten-Magazin, Ausgabe 04/2008

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