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Gleiches Geld für Mehrarbeit
Überstunden teilzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter müssen anteilig an der Vergütung Vollzeitbeschäftigter bemessen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt und gab damit einer Berliner Lehrerin Recht. Knüpfe der Gesetzgeber die Besoldung an die Arbeitszeit, müssen Teilzeitbeschäftigte für ihre Mehrarbeit den Betrag erhalten, der bei Vollzeitbeschäftigten auf den entsprechenden Teil ihrer regulären Arbeitszeit entfalle. Eine demgegenüber geringere Vergütung diskriminiere Frauen. Da ihr Anteil an den Teilzeitbeschäftigten höher ist, seien von der Schlechterstellung ungleich mehr Frauen als Männer betroffen. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hatte zuvor entschieden, dass es gegen den Grundsatz der Entgeltgleichheit von Männern und Frauen verstoße, wenn für eine gleiche Tätigkeit weniger Geld bezahlt werde und Frauen davon deutlich stärker betroffen seien als Männer. Die Betroffenen könnten sich hinsichtlich der Gleichstellung direkt auf Artikel 141 EG-Vertrag berufen. Der Bund hat bereits angekündigt, eine entsprechende Änderung vorzubereiten. (Az. 2 C 128/07).
Quelle: Beamten-Magazin, Ausgabe 05/2008
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