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Land darf unterschiedliche Altersgrenzen festlegen
Rheinland-Pfalz darf das Pensionsalter für Polizeibeamtinnen und -beamte erhöhen. Unterschiedliche Altersgrenzen einzelner Beamtengruppen verstoßen nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Das Recht auf Gleichbehandlung werde nicht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gesteht dem Gesetzgeber einen so weiten Gestaltungsspielraum zu, dass er aufgrund von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen treffen kann, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe als noch gegeben ansieht. Das ist der Tenor des Beschlusses der 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG. Die Verfassungsbeschwerde eines Kriminalhauptkommissars, der mit der Festsetzung seiner Altersgrenze auf 62 Jahre für den Eintritt in den Ruhestand nicht einverstanden war, wurde nicht zur Entscheidung angenommen. (Az.: 2 BvR 1081/07)
Quelle: Beamten-Magazin, Ausgabe 07/2008
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