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Führung auf Zeit verletzt Lebenszeitprinzip
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sieht in der Vergabe von Führungsämtern auf Zeit das Lebenszeitprinzip verletzt und hat die Regelung mit fünf zu zwei Stimmen für nichtig erklärt.
Geklagt hatten Beamte aus der Forstverwaltung und dem Schuldienst, denen ein Führungsamt im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen worden war, die aber darauf drängten, dass ihnen das jeweilige Amt auf Lebenszeit zustehe. Die Entscheidungsgründe des BVerfG waren u. a., dass das Lebenszeitprinzip mit der Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre, die es zu beachten gelte – auch um die Unabhängigkeit der Beamten zu gewährleisten und sie zu „unparteiischem Dienst für die Gesamtheit zu befähigen".
Ausnahmen davon seien nur dort zulässig, wo die „besondere Sachgesetzlichkeit und die Natur der wahrgenommenen Aufgaben" eine Begründung von Beamtenverhältnissen auf Zeit erfordere, z. B. bei kommunalen Wahlbeamten. Der Beamte auf Zeit habe in seinem Führungsamt keine gesicherte Rechtsstellung. Unklar blieb dem Gericht außerdem, inwieweit die Vergabe auf Zeit geeignet sein könnte, die Mobilität oder Flexibilität von Beamten zu steigern. (Az.: 2 BvL 11/07)
Quelle: Beamten-Magazin, Ausgabe 07/2008
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