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Aufforderung zur Bewerbung ist rechtswidrig
Ein bei der Deutschen Telekom AG eingesetzter Beamter, der amtsangemessen beschäftigt werden will, ist nicht verpflichtet, sich auf Stellen bei der Telekom oder ihren Tochterunternehmen zu bewerben. Kommt er einer entsprechenden Weisung nicht nach, darf er deswegen nicht gemaßregelt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Der Kläger wurde 2003 im Zuge personeller Umstrukturierungen von seinen bisherigen Aufgaben entbunden und zur Personalservice-Agentur Vivento der Telekom versetzt. Dort wurde ihm – wie allen zu Vivento versetzten Beamten – kein neuer Aufgabenbereich übertragen. Die Telekom forderte ihn auf, sich auf freie Stellen zu bewerben, deren Besetzung ungewiss war. Die Telekom wurde rechtskräftig verurteilt, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen. Dennoch sprach sie wegen seiner Weigerung, sich zu bewerben, eine schriftliche Missbilligung aus und drohte dem Kläger disziplinarische Sanktionen an. Das Verwaltungsgericht hob die Missbilligung auf, was nun durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde (Az.: 2 C 126.07).
Quelle: Beamten-Magazin 10/2008
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