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Versetzung zum Stellenpool verfassungswidrig
Beamtinnen und Beamte des Landes Berlin dürfen nicht zum Stellenpool versetzt werden, ohne dort ein neues Amt zu erhalten. Diese Versetzung ist rechtswidrig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Nach dem Berliner „Stellenpoolgesetz" werden diejenigen Beamtinnen und Beamten zum Stellenpool versetzt, deren Beschäftigung bei ihren bisherigen Dienststellen durch den Wegfall oder die Verlagerung ihrer Aufgaben nicht mehr möglich ist. Durch die Versetzung verlieren sie ihr bisheriges Amt, ohne beim Stellenpool ein neues Amt zu erhalten, so die Begründung des Gerichts. Stattdessen würden sie wie Leiharbeitnehmer/innen zu verschiedenen Berliner Dienststellen abgeordnet oder bei Beschäftigungslosigkeit fortgebildet oder umgeschult. Dies verstoße gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz, dass jeder Beamtin und jedem Beamten ein ihrem/seinem Status entsprechendes Amt übertragen werden muss, in dem sie/er amtsangemessen zu beschäftigen ist. Das Bundesverwaltungsgericht durfte in den beiden von ihm entschiedenen Fällen das Berliner Stellenpoolgesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung seiner Verfassungsmäßigkeit nicht vorlegen, weil die Versetzungen schon wegen einer Verletzung der Mitwirkungsrechte des Personalrats aufzuheben waren (Az.: 2 C 3.07 und 2 C 8.07).
Beamtinnen und Beamte des Landes Berlin dürfen nicht zum Stellenpool versetzt werden, ohne dort ein neues Amt zu erhalten. Diese Versetzung ist rechtswidrig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Nach dem Berliner „Stellenpoolgesetz" werden diejenigen Beamtinnen und Beamten zum Stellenpool versetzt, deren Beschäftigung bei ihren bisherigen Dienststellen durch den Wegfall oder die Verlagerung ihrer Aufgaben nicht mehr möglich ist. Durch die Versetzung verlieren sie ihr bisheriges Amt, ohne beim Stellenpool ein neues Amt zu erhalten, so die Begründung des Gerichts. Stattdessen würden sie wie Leiharbeitnehmer/innen zu verschiedenen Berliner Dienststellen abgeordnet oder bei Beschäftigungslosigkeit fortgebildet oder umgeschult. Dies verstoße gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz, dass jeder Beamtin und jedem Beamten ein ihrem/seinem Status entsprechendes Amt übertragen werden muss, in dem sie/er amtsangemessen zu beschäftigen ist. Das Bundesverwaltungsgericht durfte in den beiden von ihm entschiedenen Fällen das Berliner Stellenpoolgesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung seiner Verfassungsmäßigkeit nicht vorlegen, weil die Versetzungen schon wegen einer Verletzung der Mitwirkungsrechte des Personalrats aufzuheben waren (Az.: 2 C 3.07 und 2 C 8.07).
Beamtinnen und Beamte des Landes Berlin dürfen nicht zum Stellenpool versetzt werden, ohne dort ein neues Amt zu erhalten. Diese Versetzung ist rechtswidrig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Nach dem Berliner „Stellenpoolgesetz" werden diejenigen Beamtinnen und Beamten zum Stellenpool versetzt, deren Beschäftigung bei ihren bisherigen Dienststellen durch den Wegfall oder die Verlagerung ihrer Aufgaben nicht mehr möglich ist. Durch die Versetzung verlieren sie ihr bisheriges Amt, ohne beim Stellenpool ein neues Amt zu erhalten, so die Begründung des Gerichts. Stattdessen würden sie wie Leiharbeitnehmer/innen zu verschiedenen Berliner Dienststellen abgeordnet oder bei Beschäftigungslosigkeit fortgebildet oder umgeschult. Dies verstoße gegen den verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz, dass jeder Beamtin und jedem Beamten ein ihrem/seinem Status entsprechendes Amt übertragen werden muss, in dem sie/er amtsangemessen zu beschäftigen ist. Das Bundesverwaltungsgericht durfte in den beiden von ihm entschiedenen Fällen das Berliner Stellenpoolgesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung seiner Verfassungsmäßigkeit nicht vorlegen, weil die Versetzungen schon wegen einer Verletzung der Mitwirkungsrechte des Personalrats aufzuheben waren (Az.: 2 C 3.07 und 2 C 8.07).
Quelle: Beamten-Magazin 10/2008
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