Urteile zum Tarif- und Beamten: Klage nur teilweise erfolgreich; 02/2009

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Klage nur teilweise erfolgreich

Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Klage einer Lehrerin auf Rücknahme der Teilzeitbeschäftigungsverfügung zum Zeitpunkt ihrer Einstellung und auf besoldungsrechtliche Gleichstellung mit einer Voll zeit-Lehrkraft teilweise stattgegeben. Da mit hat das OVG zugleich ein Berufungsurteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg geändert. Die Klägerin wurde 1999 für vier Jahre als Teilzeitkraft eingestellt. Während dieser Teilzeitbeschäftigung beantragte sie Mitte 2000 die rückwirkende Aufhebung der Teilzeitfestsetzung und ihre rückwirkende besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft. Dies lehnte die Landesschulbehörde unter Berufung auf die bestandskräftige Teilzeitverfügung ab. Erst im August 2001 wurde die Klägerin vollzeitbeschäftigt. Dar auf hin hatte das Verwaltungsgericht ihrer Klage stattgegeben. Mit dem Urteil des OVG vom 13. Januar 2009 hat der Senat nun entschieden, dass der Klägerin nach der teilweisen Aufhebung der Teilzeitbeschäftigungsverfügung für die Zeit von Mitte 2000 bis Mitte 2001 die Besoldungsdifferenz zu einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft nachzuzahlen ist. Zur Begründung heißt es u. a., dass die verfügte Einstellungsteilzeit rechtswidrig sei. Ein Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Teilzeitbeschäftigungsverfügung bestehe, wenn sich das Fest halten an diesem Verwaltungsakt als „schlechthin unerträglich“ erweise, was für den Zeitraum ab dem Antrag der Klägerin auf Vollzeitbeschäftigung der Fall gewesen sei. Für die Zeit davor gelte dies jedoch nicht (Az.: 5 LB 312/08).

Quelle: Beamten-Magazin 02/2009



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