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Keine Versorgung aus Führungsamt auf Zeit
Wer nach drei Jahren in einer Führungsfunktion auf Zeit in Ruhestand geht, kann eine Versorgung lediglich nach dem auf Lebenszeit ausgeübten niedrigeren, nicht aber aus dem auf Zeit übertragenen Amt erhalten. So hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Dem Kläger stehe auch kein Schadenersatzanspruch zu, weil das Land lediglich von einer durch Bundesrecht eingeräumten Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht habe (Az.: BVerwG 2 C 71.08).
Quelle: Beamten-Magazin 03/2010
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