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Keine Kürzung der Versorgung von Teilzeitbeschäftigten mehr
Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, die zu einer überproportionalen Schlechterstellung Teilzeitbeschäftigter führen, dürfen nicht weiter angewendet werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Wie dienstliche Ausbildungs- und Studienzeiten sind Zurechnungszeiten ruhegehaltfähig und erhöhen das Ruhegehalt von Beamtinnen und Beamten, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Bei Teilzeitbeschäftigten werden diese Zeiten allerdings mit einem Kürzungsfaktor belegt, sodass ihr Ruhegehalt stärker gekürzt wird als es dem zeitlichen Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit entspricht. Diese Vorschriften dürfen nicht mehr angewendet werden, weil sie gegen den europarechtlichen Grundsatz das Arbeitsentgelt Teilzeitbeschäftigter, wozu nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch das Ruhegehalt gehört, strikt zeitanteilig im Verhältnis zur möglichen Vollzeitbeschäftigung festgesetzt werden. Laut diesem Gerichtsurteil soll sichergestellt sein, dass die Altersversorgung Teilzeitbeschäftigter nur entsprechend ihrem zeitlichen Umfang gekürzt wird (Az.: 2 C 72.08).
Quelle: Beamten-Magzain 04/2010
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