Frauenratgeber: Abordnung

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Abordnung 

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Beamtinnen können vorübergehend – z. B. im Zuge der Amtshilfe – bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn eingesetzt werden. Bei einer solchen Abordnung bleiben das bisherige Dienstverhältnis und die Planstelle erhalten. Schriftlich festgehalten werden muss der zeitliche Rahmen, die Art der Tätigkeit bei der anderen Behörde und der Dienstort. Solange die Abordnung weniger als zwei Jahre dauert, kann nicht widersprochen werden, geht sie aber darüber hinaus, ist sie zustimmungspflichtig.

 

Für Tarifbeschäftigte

Beschäftigte im öffentlichen Dienst können ebenfalls aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen zu anderen Dienststellen abgeordnet werden (§ 4 TVöD). Das bisherige Arbeitsverhältnis bleibt bestehen.


 

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Red 20211130

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