Arbeitsplatzausschreibung in Bund und Ländern

 

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Arbeitsplatzausschreibung in Bund und Ländern 

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Bund 

§ 6

Ausschreibung nicht nur für ein Geschlecht, außer es ist unverzichtbare Voraussetzung;

Ausschreibung für Teilzeitarbeitsplätze mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen;

Für von Frauen unterrepräsentierte Bereiche öffentliche Ausschreibung zur Erhöhung der Bewerbungen von Frauen, wenn hausinterne oder dienstübergreifende Ausschreibungen dieses Ziel verfehlen. § 8 Abs. 2 BBG ist davon ausgenommen: Übereinstimmung mit dem Anforderungs- und Qualifikationsprofil; 

Baden-Württemberg
Chancengleich-heitsgesetz
(ChancenG) 

§ 8 

Öffentliche Auschreibung, wenn Frauen unterrepräsentiert sind, mit besonderer Aufforderung an Frauen, sich zu bewerben;

Soweit keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen, sind Vollzeitstellen grundsätzlich teilbar, auch mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben;  

Bayern 

Art. 7

Ausschreibung nicht für ein Geschlecht, außer es ist unverzichtbare Voraussetzung;

Hinweis auf Teilzeitmöglichkeiten, auch bei Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen;

Besondere Aufforderung an Frauen, sich zu bewerben 

Berlin 

§§ 5, 8

Interne Ausschreibung, öffentliche Ausschreibung oberhalb der Besoldungsgruppe A9 bzw. der entsprechenden Vergütungsgruppe des BAT/BAT-O bzw. Entgeltgruppe des TVöD, in denen Frauen unterrepräsentiert sind;

Ausschreibung in Tagespresse u.ä. möglich, um Frauen gezielt anzusprechen;

Ausschreibung nicht nur für ein Geschlecht, aber Hinweis auf Erhöhung des Frauenanteils und ausdrückliche Aufforderung zur Bewerbung;

Die Qualifikation bemisst sich ausschließlich an den Anforderungen des Berufs, der zu besetzenden Stelle oder der Laufbahn; 

Brandenburg 

§ 7

Ausschreibungspflicht, auch öffentlich, wenn Frauen unterrepräsentiert sind;

Ausschreibung nicht nur für ein Geschlecht, außer es ist unverzichtbare Voraussetzung;

Hinweis auf Teilzeitmöglichkeiten;

Besondere Aufforderung an Frauen, sich zu bewerben; erneute Ausschreibung auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten, wenn keine weibliche Bewerbung mit entsprechender Qualifikation
vorliegt;
 

Bremen 

§ 7

Ausschreibung nicht nur für ein Geschlecht, besondere Aufforderung an Frauen, sich zu bewerben, Hinweis auf Beseitigung der Unterrepräsentanz;

Gilt auch für Ausbildungsplätze;

Übereinstimmung mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle; 

Hamburg 

§§ 9, 10

Ausschreibung muss Frauen ausdrücklich ansprechen; Hinweis auf ihre Bevorzugung bei gleichwertiger Qualifikation, wenn sie unterrepräsentiert sind;

Hinweis auf Teilzeitmöglichkeiten;

Nach Geschlecht aufgeschlüsselte Bewerbungs- und Einstellungsstatistik;

Qualifikation bemisst sich ausschließlich nach Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsmerkmalen entsprechend den Anforderungen der Laufbahn bzw. der zu besetzenden Stelle; 

Hessen 

§ 8

Ausschreibung intern und öffentlich, wenn Frauen unterrepräsentiert sind mit Hinweis auf erwünschte Bewerbungen von Frauen;

Hinweis auf Erhöhung des Frauenanteils;

Hinweis darauf, dass Vollzeitstellen grundsätzlich teilbar sind;

Erneute Ausschreibung auf Verlangen der Frauenbeauftragten, wenn keine weibliche Bewerbung mit entsprechender Qualifikation vorliegt;

Orientierung an Anforderungen der Personalstelle oder des Amtes;

Mecklenburg-Vorpommern 

§§ 4, 5

Ausschreibungspflicht (ausgenommen § 9 Abs. 2 Landesbeamtengesetz), auch öffentlich, wenn Frauen unterrepräsentiert sind; 

Ausschreibung auch von Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben in Teilzeit, wenn keine dienstlichen Belange entgegenstehen;

Hinweis auf Erhöhung des Frauenanteils und darauf, dass sie bei gleichwertiger Qualifikation vorrangig berücksichtigt werden, „... sofern nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen".

Erneute Ausschreibung auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten, wenn keine weibliche Bewerbung mit entsprechender Qualifikation vorliegt;

Nach Geschlecht aufgeschlüsselte Bewerbungs- und Einstellungsstatistik;

Gilt für die Ausschreibung von Ausbildungsplätzen entsprechend;

Qualifikation ausschließlich nach Anforderungen der Beschäftigungsgruppe zu messen; 

Niedersachsen 

§ 7

Ausschreibung intern und grundsätzlich öffentlich, wenn Frauen unterrepräsentiert sind;

Frauen müssen ausdrücklich angesprochen werden;

Hinweis auf Teilzeitmöglichkeiten;

Die Frauenbeauftragte kann eine zweite Ausschreibung verlangen, wenn sich keine Frau beworben hat; 

Nordrhein-Westfalen 

§ 8

Ausschreibung in allen Dienststellen, wenn Frauen unterrepräsentiert sind. Stellen, die aufgrund besonderer Anforderungen mit Absolventinnen und Absolventen einschlägiger Ausbildungsgänge besetzt werde müssen, die nicht in allen Dienststellen beschäftigt sind, muss die Ausschreibung in der jeweiligen Dienststelle erfolgen. Gilt auch für befristete Beschäftigungsverhältnisse des wissenschaftlichen Personals an Hochschulen. Von dienststellenübergreifender Ausschreibung kann mit Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten abgesehen werden;

Erneute Ausschreibung, wenn keine weibliche Bewerbung mit entsprechender Qualifikation vorliegt und eine interne Besetzung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Gleichstellungsbeauftragte muss mit dem Verzicht darauf einverstanden sein;

Öffentliche Ausschreibung von Ausbildungsplätzen, Hinweis auf Erhöhung des Frauenanteils bei einem Frauenanteil von weniger als 20 vom Hundert eines Ausbildungsgangs;

Ausschreibung nicht nur für ein Geschlecht, außer es ist unverzichtbare Voraussetzung; Hinweis darauf, dass Bewerbungen von Frauen ausdrücklich erwünscht sind und sie bevorzugt berücksichtigt werden, „... sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen".

Ausschreibung von Teilzeitmöglichkeiten;

Ausnahmen: „... Stellen für Beamtinnen und Beamte nach § 38 Landesbeamtengesetz, Stellen, die Anwärterinnen und Anwärtern oder Auszubildenden vorbehalten sind, Stellen, deren Besetzung nicht mit der Übertragung eines höherbewerteten Dienstpostens verbunden sind, Stellen der kommunalen Wahlbeamtinnen und - beamten."

Ausschließliche Orientierung an den Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes oder übertragenden Amtes; 

Rheinland-Pfalz 

§ 10

Ausschreibungen müssen Frauen ausdrücklich ansprechen;

Ausschreibung von Stellen für Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben auch als Teilzeitangebot, soweit dem keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen;

Nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Bewerbungs- und Einstellungsstatistik;

Übereinstimmung mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle oder des zu vergebenden Amtes;

 
Saarland 

§ 10, 12

Ausschreibungspflicht in von Frauen unterrepräsentierten Bereichen. Nach Anhörung der Frauenbeauftragten kann darauf verzichtet werden: bei Rückkehr nach Beurlaubung, wenn Arbeitsplätze Anwärterinnen bzw. Auszubildenden vorbehalten sein sollen, durch Umstrukturierung oder Stellenabbau Beschäftigten vorbehaltenen Stellen, bei ausreichender Bewerbung von Frauen. Vor jeder Ausschreibung ist die Teilbarkeit der Stelle mit existenzsicherndem Einkommen zu prüfen;

Ausdrückliche Aufforderung an Frauen, sich zu bewerben mit Hinweis auf Frauenförderplan;

Hinweis auf Teilzeitmöglichkeiten und flexible Arbeitszeitgestaltung;

Erneute Ausschreibung auf Verlangen der Frauenbeauftragten, wenn keine weiblichen Bewerbungen mit entsprechender Qualifikation vorliegen;

Ausschließliche Orientierung am Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle oder dem zu vergebenden Amt; 

Sachsen

§ 6

Ausschreibung nicht nur für ein Geschlecht, außer es ist unverzichtbare Voraussetzung;

Ausdrückliche Aufforderung an Frauen, sich zu bewerben – Gilt auch für Ausbildungsplätze;

Hinweis auf Teilzeitmöglichkeiten; 

Sachsen-Anhalt 

§ 3

Ausdrückliche Aufforderung an Frauen, sich zu bewerben, insbesondere in von ihnen unterrepräsentierten Bereichen 

Schleswig-Holstein

 

§ 7

Ausschreibungspflicht bei Unterrepräsentanz von Frauen, nicht nur für ein Geschlecht, aber mit Hinweis auf Vorrang für Frauen mit gleichwertiger Qualifikation, mindestens dienststellenübergreifend, bei Führungspositionen grundsätzlich öffentlich. – Gilt auch für Ausbildungsplätze;

Ausschreibungen für freie Arbeitsplätze durch Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Teilzeit, Versetzung, Abordnung, Zuweisung oder Umsetzung und für Führungspositionen können mit Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten oder Frauenbeauftragten der Hochschulen (§ 97 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt) entfallen;

Ausnahmen: Beamtinnen und Beamte nach § 48 Abs. 1, §§ 221/222 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes, Arbeitsplätze, die für Beschäftigte vorgesehen sind: die nach Beurlaubung, Abordnung oder Zuweisung zurückkehren, erfolgreich Auswahlverfahren hinter sich gebracht haben, deren Arbeitsplatz abgebautwerden soll, die aufgrund von Personalentwicklungskonzepten versetzt, abgeordnet, zugewiesen oder umgesetzt werden;

Bewerbungs- und Einstellungsstatistik;

Angabe der Anforderungen der zu besetzenden Stelle; 

Thüringen

§ 6

Ausschreibung nicht nur für ein Geschlecht, außer es ist unverzichtbare Voraussetzung;

In von Frauen unterrepräsentierten Bereichen ausdrückliche Aufforderung an Frauen, sich zu bewerben;

Ausschreibung auch in Teilzeit, soweit gesetzliche Bestimmungen dies zulassen, auch bei Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben; 

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