Elternzeit

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OnlineBuch Frauen im öffentlichen Dienst

Das Buch Frauen im öffentlichen Dienst wird als OnlineBuch - und ncht mehr als Druckfassung - herausgegeben. Auf rund 200 Seiten wird über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen im öffentlichen Dienst erläutert. Das Buch gibt Hinweise, informiert über Urteile und eignet sich sehr gut als Nachschlagewerk für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Das OnlineBuch ist übersichtlich gegliedert und gibt einen umfassenden Überblick über alle Themen, die Frauen besonders betreffen. Insgesamt 130 Stichwörter geben Tipps und helfen Frauen dabei, Nachteile in der beruflichen Entwicklung zu verhindern. Das OnlineBuch hat Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder vergleichen.

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Elternzeit 

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Die Statistik besagt, dass die Elternzeit, die seit 2001 den Erziehungsurlaub ersetzt, nach immerhin vier Jahren Laufzeit doch auch für Männer etwas Attraktives hat und von 5 Prozent der Väter (zuvor 1,5 Prozent) in Anspruch genommen wird. Alles in allem haben die Neuregelungen 2004 zu einer 85prozentigen Akzeptanz der Elternzeit in Familien beigetragen, 35 Prozent der Eltern gehen während dieser Zeit außerdem einer Teilzeitbeschäftigung nach. Auf sie besteht im übrigen ein Rechtsanspruch: 30 Wochenstunden dürfen beide Elternteile während der ersten zwei Lebensjahre des Kindes arbeiten. Doch die obligatorische Rollenverteilung ist geblieben: In 60 Prozent aller Fälle arbeiten die Väter in Vollzeit weiter, während die Mutter während der Elternzeit Haus und Hof hütet. Die Gründe liegen im höheren Einkommen des Mannes und ungenügend ausgebauten Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Und nur 38 Prozent der vom Forschungsinstitut empirica im Auftrag der früheren Bundesregierung befragten Eltern finden, dass Unternehmen überhaupt genügend auf eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf eingehen. 


„TAG" und „Lokale Bündnisse"
Im Januar 2005 trat das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) in Kraft. Es soll helfen, die Kinderbetreuung für unter Dreijährige „bedarfsgerecht und qualitätsorientiert" auszubauen. Bund und Kommunen stellen dafür jährlich 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Das Geld stammt aus Mitteln, die durch die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe (Hartz IV) eingespart werden. Bis 2010 sollen damit in den alten Bundesländern 230.000 neue Betreuungsplätze entstehen, davon ein Drittel in der Tagespflege. In den neuen Bundesländern „entspricht das Angebot dem Bedarf", heißt es im Bundesfamilienministerium. 

Außerdem startete Anfang 2004 die Bundesinitiative „Lokale Bündnisse für Familie". In ihr engagieren sich Vertreterinnen aus Unternehmen, Kommunen, Kammern, Verbänden, Kirchen und Wohlfahrtsverbände vor Ort für mehr Kinder- und Familienfreundlichkeit, indem sie sich z. B. dafür einsetzen, das Öffnungszeiten der Kitas, Taktzeiten im öffentlichen Personennahverkehr oder Arbeitszeiten besser aufeinander abgestimmt werden. Beratungsstellen des BMFSFJ gibt es in über 160 Städten und Gemeinden. Inzwischen gibt es bundesweit über 260 solcher „lokalen Bündnisse". Informationen dazu und zu einer Prognos-Studie, die zwölf Bündnisse näher unter die Lupe nahm, sind unter www.lokale-buendnisse-fuer-familie.de zu finden. 

Bereits im September 2004 wurde in Hannover die erste Kinderbetreuungsbörse eröffnet (Ratsstube im Rathaus, Trammplatz 2, 30159 Hannover). Dort bekommen Eltern einen kompletten Überblick über die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten und über ein Kurzzeitbetreuungsangebot werden Kinder während der Ferien stunden- oder tageweise untergebracht. Diese kommunalen Anlaufstelle für Kindertagesbetreuung gehört zu dem vom BFSF geförderten Projekts „Orientierung der Kinderbetreuung an der Nachfrage". 
 

Die dreijährige Elternzeit können alle erwerbstätige Eltern, die ihr eigenes Kind, das ihres Ehe- oder Lebenspartners im eigenen Haushalt, ein Adoptiv- oder Pflegekind selbst betreuen, in Anspruch nehmen (§ 15 Abs. 1 BErzGG). Elternzeit kann aus jedem Arbeitsverhältnis heraus, also auch bei Befristungen (wobei sich die befristeten Verträge nicht verlängern, Ausnahmen gibt es höchstens nach dem Hochschulrahmengesetz), Teilzeit oder geringfügigen Beschäftigungen genommen werden, ebenso können Auszubildende, Umschülerinnen oder Beschäftigte auf Fortbildung und Heimarbeiterinnen Elternzeit verlangen. Die drei Jahre können nicht beschränkt oder gar vertraglich ausgeschlossen werden. Sie sind mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes beendet, allerdings können 12 Monate davon auf einen späteren Zeitraum verschoben werden, beispielsweise zur Einschulung – dann allerdings mit Zustimmung des Arbeitgebers. Die achtwöchige Mutterschutzfrist nach der Geburt wird auf die Elternzeit angerechnet, d.h. Mütter können erst im Anschluss daran in die Elternzeit, der Vater hingegen direkt nach der Geburt. Bei Mehrlingen oder kurz aufeinander folgenden Geburten steht den Eltern für jedes Kind die Elternzeit zu. Bei adoptierten Kindern oder in Vollzeit- oder Adoptionspflege aufgenommenen ist der Aufnahmezeitpunkt maßgebend. Auch hier ist die Rahmenfrist zur Übertragung von 12 Monaten bis zum Ende des achten Lebensjahres gesetzt. 

Wer die Elternzeit nimmt, kann zwischen den Sorgeberechtigten abgesprochen werden. Ob beide gleichzeitig, einer kürzer, ganz oder abwechselnd – es bleibt für jeden bei drei Jahren insgesamt. Wichtig ist: Die Elternzeit muss spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden und einen verbindlichen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren ausweisen (§ 16 Abs. 1 S. 5 BErzGG). Soll die Elternzeit nicht gleich nach der Geburt beginnen, muss für einen späteren Zeitpunkt eine Acht-Wochen-First eingehalten werden. Eine kürzere Frist ist in besonderen Fällen, z. B. einer Frühgeburt, möglich. Die Festlegung auf zunächst zwei Jahre lässt beiden Elternteilen genügend Spielraum, die Elternzeit individuell einzuteilen. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Inanspruchnahme der Elternzeit akzeptieren. Nur ob er einer Aufteilung in mehr als zwei Zeitabschnitten zustimmt, liegt in seinem Ermessen. Darauf haben Eltern keinen Anspruch. Sicherheitshalber sollten sie sich die Erklärung auf Elternzeit aber in jedem Fall vom Arbeitgeber bestätigen lassen. 


Beispiel 1
Am 1.2.2004 wurden Zwillinge geboren. Für ein Kind (A) nimmt die Mutter die ersten beiden Jahre Elternzeit, mit Zustimmung des Arbeitgebers überträgt sie das dritte Jahr auf die Zeit vom 1.2.2007 bis 31.1.2008. Für das andere Kind (B) überträgt sie das erste Jahr auf die Zeit vom 1.2.2008 bis 31.1.2009 und nimmt für das dritte Lebensjahr Elternzeit im Anschluss an die Elternzeit für Kind A. Mit Zustimmung des Arbeitgebers könnte die Mutter also vom 1.2.2004 im Anschluss an die Mutterschutzfrist bis 31.1.2009 Elternzeit nehmen. Ohne Übertragung bleibt es bei den drei Jahren, bis die Zwillinge drei geworden sind. 

Beispiel 2
Kind A wird am 1.2.2004, Kind B in kurzer Folge am 1.2.2005 geboren. Wenn keine Elternzeit übertragen wird, schließt sich die Elternzeit für Kind B an die Elternzeit für Kind A an und endet mit Vollendung des dritten Lebensjahres von Kind B am 31.1.2008. Mit Zustimmung des Arbeitgebers aber können beide Eltern bis zu 12 Monate übertragen. Dazu meldet die Mutter für Kind A Elternzeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres am 31.1.2006 an. Anschließend nimmt sie zwei Jahre Elternzeit für Kind B bis zu dessen vollendetem dritten Lebensjahr am 31.1.2008. Wiederum anschließend nimmt sie die übertragenen 12 Monate für Kind A – aus dessen drittem Lebensjahr – bis 31.1.2009, und dann die 12 Monate Elternzeit für Kind B – aus dessen erstem Lebensjahr – bis zum 31.1.2010.
(Weitere Beispiele in der Broschüre „Bundeserziehungsgeldgesetz – Elternzeit" des BMFSFJ)
 
 

Gleichzeitig mit dem Antrag auf Elternzeit können Mütter und Väter eine Verringerung der Arbeitszeit beantragen. Auch hierfür gilt die Sechs- bzw. Acht-Wochen-Frist. Ein Anspruch auf Teilzeit besteht jedoch nur in Verwaltungen und Behörden mit mehr als 15 Beschäftigten, Auszubildende nicht mit einbezogen. Voraussetzung ist auch, dass der Elternzeiter mindestens sechs Monate ununterbrochen bei ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt war und seine Arbeitszeit für mindestens drei Monate auf zwischen 15 und 30 Stunden pro Woche verringern will. 15 Wochenstunden sind beim Anspruch auf Teilzeit die Untergrenze. Einen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit hat ein Elternzeiter – im Gegensatz zum Teilzeitanspruch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz – aber nicht. Insgesamt kann eine Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit höchstens zweimal geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 6, 7 BErzGG).Arbeitete ein Vater oder eine Mutter schon vor der Elternzeit in Teilzeit, braucht es zur weiteren Teilzeitbeschäftigung keinen Antrag. Mit dem Ende der Elternzeit haben Mütter und Väter das Recht, zu ihrer alten Arbeitszeit zurückzukehren. Eine Garantie, dass sie auch auf ihren angestammten Arbeitsplatz zurück können, gibt es nicht. Dies hängt weitgehend vom Arbeitsvertrag bzw. der dort festgeschriebenen Tätigkeit ab. Eine Umsetzung durch den Arbeitgeber ist höchstens dann zulässig, wenn dadurch keine Schlechterstellung – z. B. geringeres Entgelt – erfolgt. 


Anträge zusammen abgeben
Es empfiehlt sich, den Antrag auf Teilzeit zusammen mit dem Antrag auf Elternzeit abzugeben. Falls nämlich für die Dauer der Elternzeit eine Ersatzkraft eingestellt wird, weil der Arbeitgeber nichts von der Arbeitszeitverringerung wusste, kann dies dem Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung aus „dringenden betrieblichen Gründen" entgegengehalten werden.
 
 

Während der Elternzeit besteht für Mutter und Vater, auch wenn sie sie gleichzeitig antreten, (Kündigungsschutz). Auch der Anspruch auf Urlaub ist gesondert geregelt. Wollen Eltern die Elternzeit verlängern oder verkürzen (§ 16 Abs. 3 BErzGG), brauchen sie dazu die Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser darf einen solchen Wunsch aber nur aus wichtigen betrieblichen Gründen ablehnen, und zwar schriftlich innerhalb von vier Wochen. 

...für Beamtinnen
Für Beamtinnen und Beamte gelten die Verordnungen des Bundes und der Länder. Während der Elternzeit erhalten sie keine Dienst- oder Anwärterbezüge, ausgenommen bei Teilzeitbeschäftigung. Der Anspruch auf ‹ Beihilfe bleibt erhalten, ebenso der Anspruch auf Heilfürsorge bei Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz. 


Teilzeit wahrt Chancen
Hier gilt ähnliches wie bei der ‹ Beurlaubung. Drei Jahre völlig aus einem Arbeitsumfeld auszusteigen, kann eine hochgradige Dequalifizierung zur Folge haben – gerade in Berufsfeldern, die von einer starken Entwicklung in rascher zeitlicher Abfolge geprägt sind. Das wird aufgrund jeder Abwesenheit, nicht nur der Elternzeit, der Fall sein. Deshalb nehmen sehr viel weniger Frauen in verantwortungsvollen Positionen Elternzeit in vollem Umfang als Frauen in wenig oder weniger verantwortungsvollen Positionen. Frauen in Führungspositionen (auch in der mittleren Ebene) können sich nach eigenen Aussagen kaum vorstellen, für längere Zeit „auszusteigen". Sie suchen nach Alternativen und finden diese auch zumeist. Während der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, wird leider zu wenig wahrgenommen. Hier besteht die Möglichkeit, im Beruf zu bleiben und den Anschluss nicht zu verlieren. Frauen, deren Arbeitgeber sich in Sachen Teilzeitarbeit flexibel zeigen, sind noch am ehesten im öffentlichen Dienst zu finden. Dies ist eine große Chance für Frauen, „am Ball zu bleiben".
 

Teilzeit wahrt Chancen
Hier gilt ähnliches wie bei der ‹ Beurlaubung. Drei Jahre völlig aus einem Arbeitsumfeld auszusteigen, kann eine hochgradige Dequalifizierung zur Folge haben – gerade in Berufsfeldern, die von einer starken Entwicklung in rascher zeitlicher Abfolge geprägt sind. Das wird aufgrund jeder Abwesenheit, nicht nur der Elternzeit, der Fall sein. Deshalb nehmen sehr viel weniger Frauen in verantwortungsvollen Positionen Elternzeit in vollem Umfang als Frauen in wenig oder weniger verantwortungsvollen Positionen. Frauen in Führungspositionen (auch in der mittleren Ebene) können sich nach eigenen Aussagen kaum vorstellen, für längere Zeit „auszusteigen". Sie suchen nach Alternativen und finden diese auch zumeist. Während der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, wird leider zu wenig wahrgenommen. Hier besteht die Möglichkeit, im Beruf zu bleiben und den Anschluss nicht zu verlieren. Frauen, deren Arbeitgeber sich in Sachen Teilzeitarbeit flexibel zeigen, sind noch am ehesten im öffentlichen Dienst zu finden. Dies ist eine große Chance für Frauen, „am Ball zu bleiben".
 

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