Frauenratgeber: Beschäftigungsverbot

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Beschäftigungsverbot 

Grundsätzlich sind Beamtinnen, Angestellte und Arbeiterinnen in der Schwangerschaft gleichermaßen den Schutzbestimmungen des MuSchG, der MuSchBV und den MuSchRiV unterstellt. Danach gilt: „Schwangere, Wöchnerinnen und Stillende dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen durch gesundheitsgefährdende Stoffe oder Strahlen, Staub, Gase, Dämpfe, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm Schädigungen hervorgerufen werden können." 

Neben den gesetzlichen, generellen Beschäftigungsverboten (siehe Kasten) kann es ein individuelles Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 1 MuSchG, § 1 Abs. 1 MuSchBV) für eine Schwangere geben, das durch ein ärztliches Attest nachzuweisen ist. Um sein Umsetzungsrecht wahrzunehmen, darf der Arbeitgeber nachfragen, unter welchen Bedingungen die Schwangere dennoch weiterarbeiten kann, z. B. wie lange sie höchstens stehen darf. Die Diagnose selbst erfährt er nicht – sie fällt unter die ärztliche Schweigepflicht.


MuSchG
§ 4 Abs. 2: Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden
 
1. mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden ..., 

2. nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet, 

3. mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen, 

4. mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung ..., 

5. mit dem Schälen von Holz, 

6. mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind ..., 

7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln, 

8. mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, aufgesetzt sind. 

Abs. 3: Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit 

1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, 

2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo ist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann Aufnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit von
Mutter oder Kind nicht befürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde kann die Beschäftigung für alle werdenden Mütter eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 für alle ... Frauen gegeben sind. 

§ 8 Abs. 1: Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. 

Abs. 2: Mehrarbeit im Sinne des Abs. 1 ist jede Arbeit, die 

1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche, 

2. von sonstigen Frauen über 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. Abs. 5: An in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, die werdende oder stillende Mütter sind, darf Heimarbeit nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgegeben werden, dass sie von der werdenden Mutter voraussichtlich während einer achtstündigen Tagesarbeitszeit, von der stillenden Mutter voraussichtlich während einer 7,5-stündigen Tagesarbeitszeit an Werktagen ausgeführt werden kann. Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über die Arbeitsmenge treffen ... 


MuSchBV
§ 2 wie MuSchG § 4
§ 8 Abs. 3: Im Verkehrswesen dürfen Beamtinnen während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillen abweichend ... an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird. (Anm.: Dies gilt u.a. auch im Familienhaushalt und Pflegebereich).

Abs. 4: Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Vorschriften zulassen.

MuSchRiV
§§ 4, 5 listen ausführlich Beschäftigungsverbote und -beschränkungen auf und vertiefen den Begriff der gesundheitsgefährdenden Stoffe. Solch risikobehaftete Arbeitsplätze gibt in Krankenhäusern oder Forschungslabors.
 

 

Absolutes Beschäftigungsverbot
Ein absolutes Beschäftigungsverbot gilt in der Mutterschutzfrist – sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstag (§ 3 Abs. 2 MuSchG, § 1 Abs. 2 MuSchBV). Die Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich der tatsächliche Geburtstermin nach hinten verschiebt.

Beschäftigungsverbot nach der Geburt
Nicht beschäftigt werden dürfen Mütter bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung, bei Früh- und Mehrlingsgeburten läuft die Frist nach zwölf Wochen ab. Bei Frühgeburten (Neugeborene unter 2.500 g oder die intensive Betreuung brauchen) und vorzeitigen Entbindungen verlängert sie sich um den Zeitraum, der nicht
in Anspruch genommen werden konnte (§ 6 Abs. 1 MuSchG, § 3 Abs. 1 MuSchBV). Die Mutter kann, z. B. beim Tod ihres Kindes, die Fristen verkürzen, allerdings nicht auf unter zwei Wochen und nur mit ärztlichem Attest. Sie kann die Erklärung jederzeit widerrufen.

Der Arbeitgeber darf Frauen in den ersten Monaten nach der Entbindung arbeitstechnisch nicht überfordern, sprich sie nicht „zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst" heranziehen (§ 3 Abs. 2 MuSchBV).

Ein individuelles Beschäftigungsverbot nach der Geburt kann einen Zeitraum von sechs Monaten umfassen. Ist eine Frau arbeitsunfähig krank, wird sie in diesem Fall krankgeschrieben.


Eine Frage der Zumutbarkeit
Es ist eine Frage der Zumutbarkeit, welche Tätigkeit eine Schwangere aufgrund des individuellen Beschäftigungsverbots zugewiesen bekommen kann. Die Aufgabe muss konkret auf ihre Situation bezogen sein und darf die werdende Mutter nicht unnötig belasten. Lehnt sie allerdings die Tätigkeit ab, hat sie keinen Anspruch auf ein Gehalt. Ursächlich für den Verdienstausfall ist dann nicht das Beschäftigungsverbot, sondern
ihre Weigerung. Die Schwangere kann sich in diesem Fall nicht auf § 11 Abs. 1 MuSchG berufen, der die Entgeltfortzahlung bei Beschäftigungsverboten regelt.

Eine Frage der Zumutbarkeit
Es ist eine Frage der Zumutbarkeit, welche Tätigkeit eine Schwangere aufgrund des individuellen Beschäftigungsverbots zugewiesen bekommen kann. Die Aufgabe muss konkret auf ihre Situation bezogen sein und darf die werdende Mutter nicht unnötig belasten. Lehnt sie allerdings die Tätigkeit ab, hat sie keinen Anspruch auf ein Gehalt. Ursächlich für den Verdienstausfall ist dann nicht das Beschäftigungsverbot, sondern
ihre Weigerung. Die Schwangere kann sich in diesem Fall nicht auf § 11 Abs. 1 MuSchG berufen, der die Entgeltfortzahlung bei Beschäftigungsverboten regelt.


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Red 20211130

 

 

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