Versorgung und andere Einkünfte

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OnlineBuch Frauen im öffentlichen Dienst

Das Buch Frauen im öffentlichen Dienst wird als OnlineBuch - und ncht mehr als Druckfassung - herausgegeben. Auf rund 200 Seiten wird über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen im öffentlichen Dienst erläutert. Das Buch gibt Hinweise, informiert über Urteile und eignet sich sehr gut als Nachschlagewerk für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Das OnlineBuch ist übersichtlich gegliedert und gibt einen umfassenden Überblick über alle Themen, die Frauen besonders betreffen. Insgesamt 130 Stichwörter geben Tipps und helfen Frauen dabei, Nachteile in der beruflichen Entwicklung zu verhindern. Das OnlineBuch hat Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder vergleichen.

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Versorgung und andere Einkünfte 

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Seit dem 1.1.1999 gelten neue Höchstgrenzen beim Hinzuverdienst. Nach wie vor ist ein eigenes Einkommen neben der Pension nur in bestimmtem Umfang unschädlich. Dabei wird unterschieden zwischen
- Erwerbseinkommen: Einkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, Gewerbebetrieben sowie aus der Land- und Forstwirtschaft.
- Erwerbsersatzeinkommen: Leistungen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen, z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Unterhaltsgeld (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). 

Bei Ruhestandsbeamtinnen und Witwen liegt die Einkommenshöchstgrenze bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Besoldungsgruppen-Endstufe, aus denen sich das Ruhegehalt errechnet. Grundlage ist mindestens der Betrag, der dem Anderthalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A4 zuzüglich des jeweiligen Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG entspricht.

Bei Waisen werden 40 Prozent der – wie zuvor errechneten – Höchstgrenze zu Grunde gelegt. Berücksichtigt wird dabei noch der ihnen zustehende Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG. 

Bei dienstunfähigen Ruhestandsbeamtinnen (nicht wegen Dienstunfall oder als Schwerbehinderte auf Antrag) gelten bis zum Ablauf des Monats, in dem sie 65 werden, 75 Prozent der Höchstgrenze. Dazu kommt ein Betrag von 325 Euro.  

Wird die jeweils geltende Höchstgrenze überschritten, ruhen die Versorgungsbezüge um den Betrag, der sie übersteigt. 20 Prozent müssen mindestens zahlbar bleiben. Die Höchstgrenzen gelten nach dem 65. Lebensjahr nur, wenn das Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst stammt. 

Das Versorgungsreformgesetz von 1998 enthält eine Übergangsregelung: Wenn am 1.1.1999 bereits eine Beschäftigung ausgeübt wurde, gilt für die Dauer der Tätigkeit, längstens aber für sieben Jahre, das alte Recht über Hinzuverdienstgrenzen, falls dies für die Versorgungsempfängerin günstiger ist.
(Ausführliche Informationen dazu stehen im DBW-Ratgeber „Die Beamtenversorgung”).
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