Kindererziehungsergänzungszuschlag

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OnlineBuch Frauen im öffentlichen Dienst

Das Buch Frauen im öffentlichen Dienst wird als OnlineBuch - und ncht mehr als Druckfassung - herausgegeben. Auf rund 200 Seiten wird über alles Wichtige zum Berufsalltag von Frauen im öffentlichen Dienst erläutert. Das Buch gibt Hinweise, informiert über Urteile und eignet sich sehr gut als Nachschlagewerk für Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte, Mitglieder in Personalvertretungen und Verantwortliche in Personalabteilungen. Das OnlineBuch ist übersichtlich gegliedert und gibt einen umfassenden Überblick über alle Themen, die Frauen besonders betreffen. Insgesamt 130 Stichwörter geben Tipps und helfen Frauen dabei, Nachteile in der beruflichen Entwicklung zu verhindern. Das OnlineBuch hat Synopsen, die die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder vergleichen.

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Kindererziehungsergänzungszuschlag 

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Es gibt nicht nur Juristendeutsch und Steuerfachchinesisch, sondern auch Renten- und Beamtenkauderwelsch: Nur wenn die Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr oder die nicht erwerbsmäßige Pflege eines Kindes bis zum 18. Lebensjahr nach dem 31.12.1991 liegt, erhöht sich das Ruhegehalt um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag (§ 50b BeamtVG). Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt, wenn zwei oder mehr Kinder gleichzeitig erzogen oder nicht erwerbsmäßig gepflegt werden („Mehrkindfall") oder die Zeit der Erziehung oder Pflege eines Kindes mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit oder nichterwerbsmäßigen Pflegezeit zusammentrifft („Einkindfall"). Nicht gezahlt wird der Ergänzungszuschlag, wenn der Beamtin bereits ein  Kindererziehungszuschlag zusteht oder für Zeiten, in denen die Beamtin Anspruch auf eine Höherbewertung von Beitragszeiten nach § 70 Abs. 3a SGB VI hat (mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung).
(Die genauen Rechtsvorschriften mit Rechenbeispiel sind im DBW-Ratgeber „Die Beamtenversorgung" nachzulesen)
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