INFO-DIENST Öffentlicher DienstBeamte: Ausgabe 2013#02

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Kein Automatismus bei der Tarifübernahme auf die Beamtenbesoldung

Ausgabe 2/2013

Die Themen im Überblick:

- Kein Automatismus bei der Tarifübernahme auf die Beamtenbesoldung
- Mehr Versorgungsempfänger
- Die Praxisgebühr und das Beihilferecht
- Altersgeld für Beamte
- Lehrerausbildung
- Zuschuss vom Staat

 

Kein Automatismus bei der Tarifübernahme auf die Beamtenbesoldung

Bereits in der dritten Verhandlungsrunde einigten sich die Tarifvertragsparteien deutscher Länder auf 30 Tage Urlaub für alle und Gehaltserhöhungen für Arbeitnehmer. Die Laufzeit beträgt zwei Jahre und sieht folgende Gehaltserhöhungen für die Landesbeschäftigten vor:
- 2,65 % ab Januar 2013
- weitere 2,95 % ab Januar 2013.

Auszubildende erhalten ab 1.1.2013 einen Festbetrag von monatlich zusätzlich 50 Euro (ab 1. Januar 2014 steigen die Ausbildungsvergütungen dann um weitere 2,95 %). Zusätzlich gibt es eine Übernahmegarantie.

Nach dem Tarifabschluss forderten die Gewerkschaften die zeit- und inhaltsgleiche Übertragung auf Landesbeamte. Doch davon lassen sich – jedenfalls bisher – die meisten Länder wenig beeindrucken. Nach derzeitigem Stand (Mai 2013) haben sich nur Bayern und Hamburg bereiterklärt, das Tarifergebnis voll auf ihre Beamten zu übernehmen und entsprechende Gesetzentwürfe eingebracht. Auch in Hessen zeichnet sich eine 1:1 Übertragung ab.

In Bremen sollen die Bezüge der Beamten und Versorgungsempfänger bis einschl. A 10 zum 1.7.2013 um 2,65 % und zum 1.7.2014 um 2,95 % steigen (die Bezüge für A 11 und A 12 werden lediglich um 1 % angehoben). Für die übrigen BesGr ist keine Anhebung der Bezüge vorgesehen. Ein ähnliches Modell strebt offenbar Nordrhein-
Westfalen an.

Schleswig-Holstein will die Bezüge bis A 13 zum 1.7.2013 um 2,45 % und zum 1.1.2015 um 2,75 % anheben (ab A 14 gibt es jeweils nur 1,3 % mehr). Die Versorgungsrücklage mit 0,2 % ist bereits abgezogen. Zudem sollen zum 1.7.2016 sowie 2017 die Bezüge aller Beamten um jeweils 1,3 % steigen. Daneben sollen Beamte A 2 bis A 11 Einmalzahlungen erhalten: 300 Euro zum 1.5.2013, 600 Euro zum 1.7.2014 und 360 Euro zum 1.3.2016). Gewerkschaften kritisieren, dass die Beamtenbezüge über die Laufzeit des TV-L hinaus, geregelt werden sollen.

In Baden-Württemberg soll das Tarifergebnis bis A 9 - unter Berücksichtigung von 0,2 Prozentpunkten für die Versorgungsrücklage - zwar inhaltsgleich, aber jeweils erst sechs Monate später übertragen werden. Höhere Besoldungsgruppen müssen noch länger warten: A 10 und A 11 zum 1.10.2013 (übrige BesGr erst zum 1.1.2014). Der zweite Anpassungsschritt folgt für A 9 zum 1.7.2014 (A 10 und A 11 zum 1.10.2014, übrige BesGr zum 1.1.2015). Niedersachsen hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die Anhebung der Bezüge zum 1.1.2013 um 2,65 % geplant ist. Über den zweiten Anpassungsschritt liegt keine Entscheidung vor.

Sachsen-Anhalts Beamte und Versorgungsempfänger können für 2013 und 2014 jeweils zum 1. Juli mit einer Bezügeanhebung um 2,65 bzw. 2,95 % rechnen. In Mecklenburg-Vorpommern ist folgendes geplant: 2,45 % mehr (bis A 10) zum 1.4. 2013; ab A 11 zum 1.7.2013). Hinzu kommt ein Sockelbetrag von 25 Euro. Weitere Anpassungsschritte um jeweils 2 % sind zum 1.1.2014 und 1.1. 2015 vorgesehen. Versorgungsrücklage von 0,2 % jeweils bereits berücksichtigt.

Berlin und Rheinland-Pfalz haben bereits vor dem Tarifabschluss der Länder für ihre Beamten entsprechende Regelungen (teilweise bis 2018) zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung getroffen. Brandenburg, Saarland, Sachsen und Thüringen haben noch keine konkreten Absichten zur Besoldungsanpassung geäußert.

Mehr Informationen:

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Mehr Versorgungsempfänger

Rund 1,5 Millionen Personen erhielten am 1. Januar 2012 Leistungen des öffentlich-rechtlichen Alterssicherungssystems. Die Zahl der pensionierten Beamten, Richter sowie Berufssoldaten bzw. ihrer Hinterbliebenen ist erneut gestiegen. Dies verwundert nicht, denn gerade in den 1970er Jahren wurde in den alten Bundesländern verstärkt Personal eingestellt (Bildung usw.). Im Bundesbereich erhielten 640.000 ehemalige Bedienstete oder ihre Hinterbliebenen im Januar 2012 Versorgungsleistungen (darunter 176.000 Personen beim Bund, 181.000 beim Bundeseisenbahnvermögen, 277.000 beim Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation sowie 6.000 bei den rechtlich selbstständigen Einrichtungen). Im Landesbereich waren dies 739.000, im kommunalen Bereich 113.000 und bei der Sozialversicherung 20.600 Personen.

Vor allem im Landesbereich sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den personalintensiven Bereichen der inneren Sicherheit und des Bildungswesens überwiegend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt.

Die gesetzliche Altersgrenze ist mit 71 Prozent der Hauptgrund für den Ruhestand. 22 Prozent wurden wegen Dienstunfähigkeit und nur 6 Prozent nahmen eine Vorruhestandsregelung in Anspruch. Das durchschnittliche monatliche Ruhegehalt beträgt nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes 2.540 Euro (Stand: Januar 2012). Die Versorgungsbezüge hängen von den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ab. Der durchschnittliche Ruhegehaltssatz betrug bei den Neupensionierten im Jahr 2011 rund 66,5 Prozent (die Höchstversorgung liegt bei 71,75 Prozent).

Die Praxisgebühr und das Beihilferecht

Zum 1. Januar 2013 ist die Praxisgebühr pro Quartal für einen Arztbesuch für gesetzlich Krankenversicherte weggefallen. GKV-Versicherte, die regelmäßig zum Arzt gehen (oder gehen müssen), sparen künftig bis zu 40 Euro im Jahr.

Damit war zu erwarten, dass es auch bei der Beihilfe des Bundes und der Länder zu Änderungen im Umgang mit der Praxisgebühr kommen wird. Da das Beamtenrecht aber föderal ausgerichtet ist, lässt es sich dort kaum machen, eine Regelung zum gleichen Zeitpunkt in Kraft zu setzen. Selbst dann nicht, wenn das Vorhaben in allen politischen Lagern begrüßt wurde. Im Ernstfall können bis zu 17 verschiedene Regelungen entstehen (Bund und 16 Länder).

Während im Bund der analoge Eigenbehalt (Praxisgebühr) zeitgleich abgeschafft wurde, steht in zahlreichen Bundesländern eine Entscheidung noch aus.

Seit Einführung der umstrittenen Praxisgebühr im Jahr 2004 wurden Beamtinnen und Beamten des Bundes zehn Euro pro Quartal für ärztliche Leistungen von der Erstattung ihrer Aufwendungen abgezogen. Dies führte zu einer deutlichen Ersparnis der Behörden bei den Ausgaben für Krankheits-, Pflege- und Geburtsfälle. In Bremen hat der Senat die Absenkung des Eigenhalts von 150 Euro auf 100 Euro beschlossen, die schleswig-holsteinische Landesregierung plant ebenfalls eine Reduzierung um 40 Euro. In den übrigen Ländern stehen diesbezügliche Regelungen bislang aus.

Vertieft man die Darstellung des Sachverhalts, kommt man nicht um eine Erläuterung der beihilferechtlichen Regelungen des Selbstbehalts herum. Es gibt ihn in verschiedenen Ausprägungen: Selbst- bzw. Eigenbehalt analog der früheren Praxisgebühr, oder vergleichbar der Zuzahlung bei Arzneimitteln oder Kuren, aber auch in Form der meist nach Besoldungsgruppe gestaffelten Kostendämpfungspauschale. In der Konsequenz geht es dabei immer um die Einsparung von Kosten, da der Beamtin bzw. dem Beamten von der Beihilfeerstattung ein Betrag in bestimmter Höhe abgezogen wird.

Das Beihilferecht war noch nie bundeseinheitlich geregelt. Der Einzelfall „Abschaffung der Praxisgebühr“ und „Übertragung auf die Beihilfe“ zeigt aber mehr als deutlich, wie sehr das föderale Auseinandertriften von Vorschriften des Bundes und der Länder mit bis zu 17 verschiedenen Regelungen in Gang gekommen ist.

Die Absenkung der Eigenbehalte kann auch für eine bessere Gesundheitsvorsorge verwendet werden. Die günstigen Beihilfetarife der HUK-COBURG bieten für Beamte und Beamtenanwärter immer interessante Ansatzpunkte für ein Gespräch mit Ihrem Ansprechpartner.

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Altersgeld für Beamte

Beamte, Richter und Soldaten, die auf eigenes Verlangen hin vorzeitig aus dem Bundesdienst ausscheiden, sollen künftig einen Anspruch auf „Altersgeld“ haben. Das sieht ein Gesetzentwurf der Koalition (17/12479) vor. Bisher wird der Beamte vom Dienstherrn bei vorzeitiger Auflösung seines Dienstverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Dies ist für den Beamten mit „wirtschaftlichen Nachteilen verbunden“ und gilt als Mobilitätshemmnis für einen intensiveren Personalaustausch zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft.

In Zukunft sollen vorzeitig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten die Möglichkeit haben, anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber dem vormaligen Dienstherrn einen Anspruch auf Altersgeld haben. Die Höhe des Anspruchs bestimmt sich nach den zuletzt erhaltenen Bezügen und nach der geleisteten Dienstzeit. Der Anspruch soll ruhen, bis der ehemalige Bundesbedienstete die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat. Vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze soll Altersgeld „nur unter engen Voraussetzungen und unter Hinnahme von dem Versorgungsrecht vergleichbaren Abschlägen bezogen werden“, heißt es im Gesetzentwurf.

Beim Altersgeld soll es sich danach nicht „um eine Versorgung im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes“ handeln. Mit der Entlassung entstehe vielmehr ein eigenständiger Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich der bis dahin erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung.

Lehrerausbildung

Eine Expertenkommission hat in Baden-Württemberg Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Lehrerausbildung abgegeben. Offenbar will die Landesregierung, deutlich mehr in Qualität und Umfang der pädagogischen Ausbildung investieren. Die Fachleute sollten Vorschläge erarbeiten, wie Lehrerinnen und Lehrer besser auf die zunehmend ungleichen Fähigkeiten und Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler sowie den gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder vorbereitet werden sollten. Die Kommission empfiehlt eine sonderpädagogische Grundbildung in allen Lehramtsstudiengängen und ein gemeinsames Lehramt Sekundarstufe I und II. Die Lehrkräfte sollen sowohl die Befähigung für den Unterricht bis zur 10. Klasse als auch für die Sekundarstufe II ab der 10. Klasse bekommen.

Zuschuss vom Staat

Die Gelegenheit, sich um seine Pflegevorsorge zu kümmern, ist günstig wie nie. Denn der Staat fördert die neue Pflegezusatzversicherung mit monatlich 5 Euro zum Beitrag dazu (60 Euro im Jahr).

Die Zulage erhalten alle Bürgerinnen und Bürger, die mindestens 18 Jahre alt sind und die eine private Pflegezusatzversicherung abschließen.

 


 

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