Ruhestand mit 65 für Finanzbeamte in Spielbank Für Beamte der Finanzverwaltung, die Schichtdienst in einer Spielbank verrichten, gilt die gesetzliche Regelaltersgrenze des vollendeten 65. Lebensjahres. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Die für einige Polizeibeamtinnen und -beamte herabgesetzte Altersgrenze von 60 Jahren könne wegen ihres Ausnahmecharakters nicht auf die in der Spielbankaufsicht eingesetzten Finanzbeamten übertragen werden. Die im Schichtdienst ausgeübte Tätigkeit der Spielbankaufsicht sei nicht ebenso belastend wie der Dienst eines Polizeibeamten, der 25 Jahre lang Wechselschichtdienst geleistet habe. Die Arbeitszeit bewege sich in einem gleich bleibenden zeitlichen Rahmen. (Az.: 2 A 11206/06, Urteil vom 5. Februar 2007) Quelle: Beamten-Magazin, Ausgabe 05/2007
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