Zum Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Berliner Beihilfeverordnung rechtmäßig ist, soweit sie durch einen Verweis auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Medizinprodukte grundsätzlich
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ausschließt und nur ausnahmsweise für bestimmte Produkte anerkennt. In zwei Fällen hatten Beamte geklagt, weil die Beihilfestelle die Erstattung der Aufwendungen für ein bestimmtes Präparat ablehnte. Sie hatten zunächst in zweiter Instanz Erfolg. So entschied das Oberverwaltungsgericht, die Berliner Beihilfeverordnung sei unwirksam. Die dortige Verweisung auf die Regelung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und die davon wiederum in Bezug genommene abschließende Übersicht in der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die verordnungsfähigen Medizinprodukte, zu denen das betreffende Präparat nicht zählte, sei verfassungswidrig. Die dagegen gerichteten Revisionen des Landes Berlin hatten Erfolg. Obgleich es sich um eine sogenannte dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung handelt, ist diese mit den spezifischen Anforderungen des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips, mit der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht und dem Bestimmtheitsgebot vereinbar, so das Bundesverwaltungsgericht. (Urteil des BVerwG vom 26.3.2015 – Az. 5 C 8.14)
Quelle: Beamten-Magazin 04/2015
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