Beihilferechtlicher Arzneimittelbegriff
Das Land Rheinland-Pfalz ist verpflichtet, einem Beamten, der an einer Laktoseintoleranz mit Krankheitswert leidet, Beihilfe zu seinen Aufwendungen für das laktasehaltige Präparat LaktoStop 3300 FCC zu gewähren. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland- Pfalz in Koblenz. Das Land lehnte die Beihilfefähigkeit mit der Begründung ab, dass das Präparat keine Zulassung oder Registrierung als Arzneimittel besitze und als diätetisches Lebensmittel vertrieben werde. Das Gericht entschied aber, Laktoseintoleranz stelle in diesem Fall eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts dar. Das entsprechende Präparat sei deshalb ein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts. Auf die formelle Einordnung als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes komme es hierfür nicht an. (Urteil vom 15. Dezember 2015, Aktenzeichen: 2 A 10542/15.OVG)
Quelle: Beamten-Magazin 03/2016
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