Nebentätigkeit von Tarifbeschäftigten
Für unentgeltliche Nebentätigkeiten von Tarifbeschäftigten besteht keine Anzeigepflicht. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen und bestätigte damit ein erstinstanzliches Urteil. Demnach beziehe sich die Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten nur auf entgeltliche Nebentätigkeiten, nicht aber auf unentgeltliche. Nach Paragraph 3 Absatz 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst kann eine Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen werden, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Aus diesem Recht leitete die beklagte Kommune auch eine Anzeigepflicht für unentgeltliche Nebentätigkeiten ihrer Beschäftigten ab. Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht und verurteilte die Kommune, eine Abmahnung aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Das Urteil ist rechtskräftig (AZ: 19 Sa 211/10).
Quelle: Beamten-Magazin 06/2012
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