Nicht verschreibungspflichtig, aber beihilfefähig Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Urteil vom 24.5.2007 entschieden, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bei der Versorgung von Beamtinnen und Beamten beihilfefähig sein können. Der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist schon deshalb nicht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar, weil die Anordnung einer Verschreibungspflicht allein auf die Gefährlichkeit des Arzneimittels abstellt, die aus Gründen der Arzneimittelsicherheit eine Beschränkung des Zugangs erfordert. Die Beihilfe stellt aber allein auf die Notwendigkeit und Angemessenheit eines Arzneimittels unter Fürsorgegesichtspunkten ab. (Az.: 1 K 111/07) Quelle: Beamten-Magazin, Ausgabe 08/2007
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